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Kein Platz für Verfassungsfeinde

Vor dem Hintergrund eines aktuellen Falles aus Sachsen und neuerer Rechtsprechung wird derzeit diskutiert, wie der juristische Vorbereitungsdienst besser vor Verfassungsfeinden geschützt werden kann. Es braucht bei diesem Thema eine bundeseinheitliche Regelung. 

Links- oder rechtsextreme Verfassungsfeinde, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, haben im juristischen Vorbereitungsdienst nichts zu suchen. Diese Haltung vertrete nicht nur ich als Sächsische Staatsministerin der Justiz, sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der zufolge es sich verbietet, „Bewerber, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, in die praktische Ausbildung zu übernehmen“. In seinem Beschluss vom 5. Oktober 1977 hält das BVerfG den Staat unter Verweis auf die „in [den] Konstitutionsprinzipien unserer Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen“ dazu an, nicht „diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen“.

Dieser Ansicht dürfte sich wohl jeder Mensch vorbehaltlos anschließen können, der sich aus tiefer Überzeugung für die Stärke und Glaubwürdigkeit unseres Rechtsstaats einsetzt. Aufgrund der letzten Entwicklungen im Freistaat Sachsen müssen derzeit aber hier Bewerber zum Referendariat zugelassen werden, die den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen haben. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof (SächsVerfGH) hatte im Oktober 2022 angeordnet, einem Bewerber, dem zuvor bereits in Bayern sowie in Thüringen die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verweigert worden war, die Teilnahme zu ermöglichen. Der Verfassungsgerichtshof hatte dabei unter Berufung auf die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit entschieden, Bewerbern dürfe die Aufnahme nur bei strafbarer Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verwehrt werden, da das staatliche Ausbildungsmonopol der Ablehnung von Bewerbern enge grundrechtliche Grenzen setze. Dabei wurde eben durch die Bezugnahme auf die BRAO darauf hingewiesen, dass es für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendig sei, die Befähigung zum Richteramt und damit ein Zweites Juristisches Staatsexamen nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes zu erlangen. Deshalb müsse auch Bewerbern, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, ohne dies in strafbarer Weise zu tun, der Vorbereitungsdienst ermöglicht werden. Damit wurde die Regelung in Sachsen zu einer Vorschrift, die im Vergleich zu den übrigen Ländern Lücken im Schutz des Vorbereitungsdienstes aufweist.

Die Entscheidung des SächsVerfGH wurde einhellig kritisiert, beispielsweise durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht. Dennoch entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht (SächsOVG) im Jahr 2025 wegen der Bindungswirkung der Entscheidungen des SächsVerfGH für alle Gewalten im Freistaat in einem anderen Fall, einen weiteren Bewerber aufzunehmen, der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig gewesen sein soll. Damit wurde die Sonderrolle Sachsens in dieser Hinsicht weiter verfestigt.

Sachsen regt bundeseinheitliche Regelung an

Für die Politik und die Rechtsprechung ergibt sich hier ein Handlungskonflikt, der wohl nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eine bundeseinheitliche Regelung aufgelöst werden kann. Eine entsprechende Regelung (Ergänzung des § 5b Deutsches Richtergesetz) hat der Freistaat Sachsen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) angeregt, nachdem das Bundesjustizministerium im Jahr 2023 eine von Sachsen vorgeschlagene Änderung des § 7 Satz 1 Nr. 6 BRAO abgelehnt hatte. Wie die aktuellen Entwicklungen zeigen, braucht es hier unbedingt eine rechtssichere Grundlage. Eine solche Regelung dürfte auch im Sinne der anderen Landesjustizministerien sein, denn immerhin handelt es sich hier – anders, als es die öffentliche Diskussion nahelegt – keinesfalls um ein exklusiv sächsisches Problem. Mit Ausnahme der Freistaaten Sachsen und Thüringen hat derzeit kein einziges Land Regelungen in seinen Juristenausbildungsgesetzen verankert, nach denen Bewerbern die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst verwehrt werden kann, wenn sie sich aktiv, aber nicht in strafbarer Weise gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen.

Da die Referendare unmittelbar in die Rechtspflege eingebunden sind, kann jedoch nicht auf eine bundeseinheitliche Regelung gewartet werden. Daher macht der Freistaat Sachsen in den genannten Fällen auch von sämtlichen prozessualen Optionen Gebrauch, um den Vorbereitungsdienst zu schützen. Damit soll weder „Richterschelte“ betrieben noch ein unheilvoller Präzedenzfall geschaffen werden, um sich den Bindungen „unliebsamer“ Gerichtsentscheidungen zu entziehen. Aus der tief empfundenen Überzeugung heraus, dass Verfassungsfeinde weder in der Justiz noch im juristischen Vorbereitungsdienst einen Platz haben, gilt es jedoch, alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen. Aus diesem Grund hat der Freistaat Sachsen gegen die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Weil das SächsOVG der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs die Gerichte und Behörden mit Gesetzeskraft bindet, passen wir das Sächsische Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG) an und bereiten darüber hinaus eine abstrakte Normenkontrolle gegen § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b SächsJAG in der aus unserer Sicht (bundes-)verfassungswidrigen Auslegung des SächsVerfGH vor. Ähnlich wie in Thüringen sollen Bewerberinnen und Bewerber, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wenden, künftig nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Ziel dieser Änderung ist es, bestehende Rechtslücken so schnell wie möglich zu schließen und damit das Rechtsreferendariat in Sachsen effektiv vor Verfassungsfeinden zu schützen.

Der juristische Vorbereitungsdienst und die staatlichen zentralen Pflichtfachprüfungen sichern die hohe Qualität der Rechtspflege in Deutschland. Durch die praxisnahe Ausbildung tragen die Referendarinnen und Referendare zudem in den Gerichten und Staatsanwaltschaften große Verantwortung. Diese darf jedoch nicht auf Personen übertragen werden, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wenden. Der Schutz des juristischen Vorbereitungsdienstes geschieht daher nicht zum Selbstzweck, sondern ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Rechtsstaats.

Prof. Constanze Geiert

ist seit 2024 Sächsische Staatsministerin der Justiz.