Fahren ohne Fahrschein entkriminalisieren?

Pro

Contra

© by Fionn Grosse

Carmen Wegge (SPD)

ist rechtspolitische Sprecherin ihrer Fraktion im Deutschen Bundestag.

© Hendrik Steffens

Susanne Hierl (CSU)

ist rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion im Deutschen Bundestag.

Eine Streichung in § 265a StGB wäre keine Symbolpolitik, sondern eine Frage rechtsstaatlicher Systematik und sozialer Gerechtigkeit. Aus meiner Sicht spricht viel dafür, die Strafbarkeit der Beförderungserschleichung ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch zu entfernen.

§ 265a StGB kriminalisiert im Kern Vertragsverletzungen im Massengeschäft des öffentlichen Personennahverkehrs. Wer ohne Fahrschein fährt, macht sich strafbar, auch wenn der materielle Schaden im Bereich eines Einzelfahrscheins liegt. In der Praxis handelt es sich um ein Massendelikt mit Tausenden Verfahren jährlich, die zu Geldstrafen und – bei Nichtzahlung – zu Ersatzfreiheitsstrafen führen. Ein erheblicher Teil der Ersatzfreiheitsstrafen geht mittlerweile auf Verurteilungen wegen § 265a zurück.

Besonders problematisch ist die soziale Schlagseite dieser Norm. Betroffen sind überproportional Menschen in Armut, häufig wohnungslose, langzeiterwerbslose oder psychisch erkrankte Menschen, die sich ein Monatsticket nicht leisten können. Fälle obdachloser Menschen, die wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrschein Geldstrafen nicht zahlen können und deshalb für mehrere Monate in Haft genommen werden, machen deutlich, dass hier nicht schweres Unrecht sanktioniert, sondern Armut kriminalisiert wird. Das Strafrecht verliert so seinen Charakter als Ultima Ratio zur Bewältigung besonders gravierender Rechtsgutsverletzungen.

Während andere Vertragsverletzungen – von Mietrückständen bis zu offenen Stromrechnungen – grundsätzlich zivilrechtlich zu klären sind, wird ausgerechnet der nicht bezahlte Fahrschein strafrechtlich sanktioniert. Hinzu kommt die historische Herkunft der Norm aus dem Jahr 1935, die zu Recht als nationalsozialistisches Relikt bezeichnet wird. Vor diesem Hintergrund erscheint § 265a StGB als systemfremdes Element im modernen Strafrecht.

Entkriminalisierung bedeutet nicht Sanktionslosigkeit

Eine Entkriminalisierung bedeutet jedoch keineswegs Sanktionslosigkeit. Das erhöhte Beförderungsentgelt stellt bereits heute eine empfindliche zivilrechtliche Reaktion dar, die Verkehrsunternehmen konsequent durchsetzen können. Ergänzend bieten sozial ausgewogene Tarifsysteme, wirksame Sozialtickets und unbürokratische Ratenzahlungsmodelle die Möglichkeit, Mobilität bezahlbar zu gestalten und Zahlungsausfälle zu begrenzen, ohne Menschen in die Ersatzfreiheitsstrafe zu treiben. Gerade weil Mobilität Voraussetzung gesellschaftlicher Teilhabe ist, sollten wir hier vorrangig sozial- und verkehrspolitisch und nicht strafrechtlich steuern.

Schließlich sprechen auch Effizienzüberlegungen für eine Streichung. Verfahren wegen § 265a StGB binden Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Justizvollzug in erheblichem Umfang, während gleichzeitig in anderen Bereichen Kapazitäten fehlen. Die Strafjustiz sollte nicht der Inkassodienst für Verkehrsunternehmen sein, sondern einen Fokus auf den zentralen Schutz zentraler Rechtsgüter legen können. Ein Strafrecht, das sich in großem Stil mit Bagatellschäden beschäftigt, läuft Gefahr, genau diesen Fokus zu verlieren.

Die Debatte über die Entkriminalisierung des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB wird seit Jahren geführt. Kritiker verweisen auf soziale Härten, die Historie der Norm und die Überlastung der Justiz. Doch diese Argumente sind weder dogmatisch überzeugend noch rechtspolitisch tragfähig. Das staatliche Gewaltmonopol untersagt die eigenmächtige Durchsetzung von Ansprüchen. Im Gegenzug muss der Staat Rechtsgüter wie das Vermögen effektiv schützen. § 265a StGB schützt als spezielles Betrugsdelikt Leistungserbringer vor unbefugter Inanspruchnahme.

Die Schäden der Verkehrsbetriebe durch Fahren ohne Fahrschein summieren sich bundesweit auf jährlich 250 bis 300 Millionen Euro. Da sich der ÖPNV zu einem Drittel aus Fahrentgelten finanziert, ist die Sanktionierung vorsätzlichen Fehlverhaltens ökonomisch notwendig und eine Frage der Fairness gegenüber zahlenden Fahrgästen. Als Antragsdelikt obliegt es den Verkehrsbetrieben, ob sie die Taten strafrechtlich verfolgen. Von dem Tatbestand sind auch nicht vor allem arme Menschen betroffen. In Berlin hat die BVG im Jahr 2024 etwa 270.000 Menschen ohne gültigen Fahrschein angetroffen – also weit mehr als die 2100 im gleichen Zeitraum erstatteten Anzeigen. Gerichtliche Entscheidungen zu
§ 265a StGB im Jahr 2024 (1057) führten zu 804 Geldstrafen und 132 Ersatzfreiheitsstrafen, von denen 9 angetreten wurden.

Dass § 265a StGB „Armut strafbar“ mache, greift zu kurz. Strafbar ist nicht die soziale Lage, sondern die mehrfache vorsätzliche Schädigung des Vermögens der Verkehrsbetriebe. Es ist essenziell, sorgfältig zwischen Strafrecht und Sozialrecht zu differenzieren: Der Rechtsstaat begegnet prekären finanziellen Verhältnissen durch das Sozialrecht, etwa durch die Bereitstellung vergünstigter Sozialtickets. Das Strafrecht hingegen muss die Integrität von Vermögenswerten schützen – unabhängig von finanziellen Verhältnissen oder der Höhe des Schadens.

Weder der Deutsche Richterbund noch die Polizei sprechen sich für eine vollständige Entkriminalisierung der Leistungserschleichung aus. Während die Richterschaft keine nennenswerte Entlastung der Justiz erwartet, darf nach Ansicht der Polizei das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung nicht geschwächt werden. Zudem käme es einer Kapitulation des Rechtsstaats gleich, wenn die Arbeitsbelastung der Polizei oder Justiz Maßstab für die Strafwürdigkeit einer Tat wäre. Gleiches gilt für den Vollzug von Strafen.

Eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit würde die Verfolgung lediglich auf die Bußgeldstellen verlagern. Für Betroffene wäre das nachteilig: Bei Nichtzahlung würde hier Erzwingungshaft drohen, ohne dass – wie bei Ersatzfreiheitsstrafen – die zugrunde liegende Forderung erlöschen würde. Bestehende zivilrechtliche Ansprüche können das Strafrecht nicht ersetzen. Mit dem Wegfall der Strafbarkeit entfiele insbesondere das Jedermann-Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO. Die zivilrechtliche Selbsthilfe (§ 229 BGB) schließt diese Lücke nicht. Kontrolleure müssen Personen ohne Fahrschein rechtssicher festhalten können, etwa bei ungeklärter Identität oder Fluchtgefahr. Gerade im anonymen Massenverkehr ist diese Befugnis zentral, da sich Betroffene sonst leicht entziehen könnten. Die Abschaffung des § 265a StGB würde somit nicht nur den Vermögensschutz schwächen, wäre gegenüber ehrlichen Fahrgästen ungerecht und würde effektive Durchsetzungsinstrumente wie § 127 StPO entfallen lassen. Vor allem bestünde die Gefahr, das Vertrauen der Bürger in den strafrechtlichen Schutz durch den Staat zu erschüttern.

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