Kinder unter 14 Jahren vor Gericht?

Pro

Contra

Susanne Hierl (CSU)

ist rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion im Deutschen Bundestag.

© by Fionn Grosse

Carmen Wegge (SPD)

ist rechtspolitische Sprecherin ihrer Fraktion im Deutschen Bundestag.

Die Zahlen müssen uns alarmieren: Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 101.886 Kinder unter 14 Jahren als Tatverdächtige registriert – darunter 13.775 im Bereich der Gewaltkriminalität. Besonders schwerwiegend ist, dass auch Tötungsdelikte oder besonders schwere Sexualdelikte von strafunmündigen Kindern begangen wurden. Die aktuelle Rechtslage führt dazu, dass Ermittlungen gegen Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Strafunmündigkeit eingestellt werden müssen – ohne Konsequenzen für die Täter und ohne Gerechtigkeit für die Opfer. Doch ohne eine verbindliche Aufarbeitung der Tat bleiben nicht nur die Opfer mit ihrem Leid allein – es fehlt auch eine klare Botschaft an die jungen Täter: Gewalt hat Konsequenzen. Betroffenen Kindern hilft es nicht, wegzuschauen. Der Rechtsstaat muss stattdessen früh reagieren und Verantwortung aufzeigen, bevor Gewalt zur Gewohnheit wird. Erziehungsberechtigte müssen verstärkt in die Pflicht genommen werden, strafunmündige Kinder, missbrauchende Hintermänner dürfen sich nicht in Sicherheit wiegen können, weil eine Tataufklärung unterbleibt.

In Seeon haben wir darum als CSU-Landesgruppe beschlossen, für kriminelle strafunmündige Kinder ab einem Alter von 12 Jahren das gerichtliche Verantwortungsverfahren einzuführen. Denn in diesem Alter sind Kinder in der Lage, das Unrecht ihres Handelns zu verstehen. Es geht dabei nicht um eine Herabsetzung der Strafmündigkeit, sondern um das Ermöglichen pädagogischer Konsequenzen, ohne Kinder wie Erwachsene zu bestrafen oder die Justiz unnötig zu belasten. Das Verantwortungsverfahren soll ein pädagogisch ausgerichtetes Instrument sein, das sich an den Regelungen des Jugendstrafverfahrens orientiert. Entsprechend soll es den Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes folgen und nur in Fällen schwerer Straftaten greifen. Damit soll das Verantwortungsverfahren die heute bereits vor den Familiengerichten durchgeführten Verfahren ergänzen und dabei helfen, dem noch strafunmündigen Kind selbst seine Verantwortung für die Tat zu verdeutlichen. Die Entscheidung der Jugendgerichte soll dann neben die von Jugendämtern und Familiengerichten gezogenen Konsequenzen treten.

Geplant ist, dass bei Bestehen eines Anfangsverdachts durch die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, in dem das gesamte Tatgeschehen zu ermitteln ist. Dabei werden die Erziehungsberechtigten des Kindes frühzeitig über den Tatvorwurf informiert. Im nach allgemeinen Regeln durchgeführten Hauptverfahren findet die Verhandlung unter verpflichtender Teilnahme des Kindes und der Erziehungsberechtigten statt – Opfer haben ein Recht auf Teilnahme. Die Entscheidung des Jugendgerichts erfolgt nach einheitlichen gesetzlichen Standards und umfasst als mögliche Maßnahmen Erziehungsmaßregeln i. S. d. § 9 JGG sowie Zuchtmittel i. S. d. § 13 JGG. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist ausgeschlossen. Ob der Jugendarrest nach § 16 JGG im Verantwortungsverfahren als „Ultima Ratio“ Anwendung finden soll, wenn andere Erziehungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen, muss diskutiert werden.

In jedem Fall sollten ein Adhäsionsverfahren sowie die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB möglich sein. Das geplante Verantwortungsverfahren ist damit ein präventiver Ansatz, der junge Täter frühzeitig in die Pflicht nimmt, Opfer schützt und die Gesellschaft vor weiterer Gewalt bewahrt. Es geht nicht um Bestrafung, sondern um Verantwortung, Aufklärung und die Verhinderung weiterer Taten – auch durch die Aufklärung der Beteiligung etwaiger Hintermänner.

Kinder vor ein Strafgericht zu stellen oder in eine Strafanstalt einzuweisen, ist der falsche Weg. Um Gewaltdelikte von strafunmündigen Kindern zu verhindern, müssen wir bei den Familien ansetzen. Wenn Kinder Straftaten begehen, liegen die Ursachen häufig im sozialen Umfeld, etwa in Vernachlässigung, Armut, Gewalt oder fehlender Unterstützung. Strafe kann diese Probleme nicht lösen. Stattdessen brauchen wir eine starke Kinder- und Jugendhilfe und gut ausgestattete Jugendämter.

Auch bei Straftaten von unter 14‑Jährigen ist der Staat handlungsfähig. Die Möglichkeiten reichen von freiwilligen Hilfsangeboten des Jugendamts bis hin zur Herausnahme aus der Familie und zu einer zwangsweisen stationären Unterbringung in einem Heim. Die vorhandenen Jugendhilfemaßnahmen von Erziehungsberatung, sozialpädagogischer Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, heilpädagogischen Fördermaßnahmen oder Tagesgruppenarbeit zielen nicht auf Strafe, sondern auf die Ursachen kindlichen Fehlverhaltens und setzen daher an der richtigen Stelle an. Wenn die Erziehungsberechtigten nicht kooperieren, können diese Maßnahmen gerichtlich angeordnet werden.

Bestraft werden kann nur, wer das Unrecht einer Tat einsehen und nach dieser Einsicht handeln kann. Diese Reife ist bei Kindern noch nicht vorhanden. Der präfrontale Kortex, der für abstraktes Denken und moralische Bewertung entscheidend ist, befindet sich bei 12-  bis 13-Jährigen noch in Entwicklung. Die kognitive und moralische Urteilsfähigkeit reift heute sogar tendenziell später aus als in früheren Generationen. Ausbildung und Ablösungsprozesse dauern länger, Jugendliche werden immer später sozial und ökonomisch unabhängig.

Die Altersgrenze von 14 Jahren entspricht dem europäischen Regelfall. In mehreren EU‑Staaten liegt sie sogar höher, etwa bei 15 Jahren in Dänemark, Finnland und Polen oder bei 16 Jahren in Luxemburg und Portugal. Der Blick auf einzelne europäische Nachbarländer mit geringerer Strafmündigkeit ist nicht überzeugend. Zwar liegt das Strafmündigkeitsalter in der Schweiz bei zehn und in Irland bei zwölf Jahren, doch ermöglichen beide Länder Freiheitsentzug erst wesentlich später: in der Schweiz erst ab 15 Jahren, in Irland sogar erst ab 16 Jahren.

Auch internationale Verpflichtungen Deutschlands, insbesondere aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sprechen für eine Beibehaltung der Strafmündigkeit von 14 Jahren. Das Komitee für die Rechte des Kindes, das die Umsetzung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten überwacht, fordert die Vertragsstaaten dazu auf, das Mindestalter für die Strafmündigkeit auf mindestens 14 Jahre anzuheben, das international übliche Mindestalter für die Strafmündigkeit. Empfohlen wird sogar ein höheres Mindestalter von 15 oder 16 Jahren.

Die gestiegene Zahl von Kindern und Jugendlichen unter den Tatverdächtigen ist trotzdem besorgniserregend. Deshalb werden wir eine Studie in Auftrag geben, um die Ursachen des Anstiegs zu untersuchen und geeignete Handlungsoptionen zu prüfen. Zugleich müssen wir im Blick behalten, dass schwere Gewaltdelikte von Kindern und Jugendlichen insgesamt sehr selten sind.

Nicht Strafverschärfung, sondern starke Familien, gut ausgestattete Jugendämter und verlässliche Hilfsangebote verhindern Jugendgewalt. Wir müssen Kinder schützen und ihnen Perspektiven geben, statt sie zu kriminalisieren. So stärken wir unsere Sicherheit und unseren Zusammenhalt nachhaltig.

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