Die Zeit der Marginalisierung des Verbrechens der Aggression ist vorüber. Kürzlich ist die Errichtung eines Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine beschlossen worden. Ein Vorschlag für eine Reform des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erhielt viel Zuspruch, wurde aber auf 2029 vertagt.
Marginalisierung
Am 17. März 2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin. Doch nicht wegen der Entfesselung des Angriffskriegs seines Landes gegen die Ukraine, sondern aufgrund des Verdachts der Deportation ukrainischer Kinder.1 Die Ahndung dieses Kriegsverbrechens ist zweifellos wichtig. Doch es wirkt befremdlich, dass die Planung, Vorbereitung, Einleitung und Durchführung des Kriegs selbst beim Haftbefehl außen vor geblieben ist, obgleich der entsprechende Verdacht gegen den russischen Präsidenten – kurz und knapp: der Verdacht des Verbrechens der Aggression – auf der Hand liegt.2 Der Grund für die Nichtberücksichtigung des Verbrechens der Aggression liegt darin, dass die Bedingungen, unter denen der IStGH seine Zuständigkeit ausüben kann, beim Verbrechen der Aggression deutlich strenger sind als bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Insbesondere ist ein Tätigwerden des IStGH nach Art. 15 bis Abs. 4, 5 seines Statuts dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Aggressor – wie im Fall Russlands – um einen Nichtvertragsstaat handelt. Anders läge es nur dann, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UN) sein grünes Licht gäbe – worauf bei einem Angriffskrieg einer Vetomacht natürlich nicht zu hoffen ist. Dementsprechend hatte Karim A. A. Khan, der Ankläger des IStGH, bereits am 25. Februar 2022, also unmittelbar nach der Ausweitung des russischen Gewalteinsatzes gegen die Ukraine zu einer umfassenden Invasion, erklärt, ihm seien im Hinblick auf das Verbrechen der Aggression die Hände gebunden.3 Demgegenüber kann der Gerichtshof seine Zuständigkeit über die anderen drei Völkerstraftaten auch ohne Zustimmung des Sicherheitsrats unter anderem stets dann ausüben, wenn die fraglichen Taten auf dem Gebiet entweder eines Vertragsstaats begangen worden sind (Art. 12 Abs. 2 a) IStGH-Statut) oder eines Nichtvertragsstaats, welcher der Ausübung der Zuständigkeit durch den IStGH – wie seinerzeit die Ukraine – durch eine besondere Erklärung zugestimmt hat (Art. 12 Abs. 3 IStGH-Statut).
Damit ist die Frage aufgeworfen, wie es zu der Marginalisierung gerade derjenigen Völkerstraftat kommen konnte, die vom Internationalen Militärtribunal von Nürnberg in der Geburtsstunde des Völkerstrafrechts im Oktober 1946 zum „schwersten internationalen Verbrechen“ erklärt worden war.4 Es gibt hierfür im Wesentlichen zwei Gründe: Erstens weigern sich die meisten Militärmächte bis heute, den Einsatz ihrer Streitkräfte vom IStGH überprüfen zu lassen.5 Zweitens galt das Verbrechen der Aggression vielen – und nicht zuletzt auch Menschenrechtsorganisationen – lange als ein Anachronismus, weil Angriffskriege vergleichsweise selten geworden waren und weil man annahm, das Verbrechen richte sich anders als die übrigen Völkerstraftaten nicht gegen individuelle Rechtsgüter, sondern allein gegen die staatliche Souveränität.6 So schaffte es das Verbrechen der Aggression im Juli 1998 nur „so gerade eben“ in das IStGH-Statut, und dies ausweislich von Art. 5 Abs. 2 IStGH-Statut auch nur in der Form eines Platzhalters für eine erst noch zu schaffende Definition nebst Bedingungen für die Ausübung der Zuständigkeit. Erst hiernach sollte der IStGH dem Verdacht eines Verbrechens der Aggression nachgehen können.7 Zur Überraschung der meisten Beobachter gelang den Vertragsstaaten im Juli 2010, auf der ersten Überprüfungskonferenz zum IStGH-Statut in Kampala, zu beiden Punkten eine Einigung. Doch wurde die hiermit verbundene Neuerung trotz des engen Regimes der Zuständigkeit als so bedeutsam empfunden, dass man ihr Wirksamwerden für weitere Jahre hinausschob.
Letzte zähe Verhandlungen im Dezember 2017 brachten den Durchbruch und die Aktivierung der Zuständigkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression zum 17. Juli 2018.8 Selbst hiernach ignorierte die Politik, und das gilt nicht zuletzt für die meisten europäischen Staaten, das Verbrechen der Aggression so gut wie vollständig. Hierzu nur zwei Belege: 2019 führte die Türkei eine massive Militäroperation in Syrien durch. Obwohl die sehr ernstliche Möglichkeit im Raum stand, dass dieser Gewalteinsatz das Tatbestandselement des staatlichen Verhaltens des Verbrechens der Aggression erfüllte,9 war dieses Verbrechen im Diskurs unter den Staaten kein bedeutendes Thema. Zweitens entschied sich die Europäische Union 2021 dafür, dieses Verbrechen am Tag der internationalen Strafgerichtsbarkeit schlicht zu übersehen. Der seinerzeitige Hohe Beauftragte Josep Borrell gab folgende Stellungnahme ab: „An jedem 17. Juli erinnern wir an die historische Annahme des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs 1998, als einen wichtigen Moment, um darüber nachzudenken, wie wichtig es ist, Straflosigkeit zu bekämpfen und die Opfer der folgenden schwersten Verbrechen vor Gericht zu bringen: Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit“10 – Punkt.
Stimmungswandel
Am 28. Februar 2022, also nur wenige Tage nach dem Beginn der umfassenden russischen Invasion der Ukraine und der bereits erwähnten Erklärung von Ankläger Khan, er könne wegen des Verdachts des Verbrechens der Aggression keine Ermittlungen aufnehmen, sorgte der britische Völkerrechtler Philippe Sands mit einem Aufsatz in der Financial Times für die Initialzündung zum Stimmungswandel. „Warum schafft man nicht ein hierauf ausgerichtetes internationales Tribunal, um gegen Putin und seine Gehilfen wegen des Verbrechens der Aggression zu ermitteln?“, fragte er. Und er rief in Erinnerung: „Immerhin war es ein sowjetischer Jurist, Aaron Trainin, der einen großen Teil der Vorarbeit dafür leistete, die Verbrechen gegen den Frieden im Völkerrecht zu verankern.“ Man lasse Putin das – eben auch sowjetische11 – Vermächtnis von Nürnberg ernten, so Sands zum Schluss. Sein Aufruf fand bei den Opfern von Russlands Aggression starken Anklang, und er wurde von dem obersten Diplomaten der Ukraine umgehend aufgegriffen. Immerhin hatte der seinerzeitige Außenminister der Ukraine, Dmytro Kuleba, ein Völkerrechtler, als promovierter Wissenschaftler an der Universität von Kiew eine Arbeit zur Erklärung von St. James vom Januar 1942 verfasst, einem Katalysator für Nürnberg.
Führende Stimmen der ukrainischen Zivilgesellschaft äußerten alsbald ihre emphatische Unterstützung, darunter Oleksandra Matviychuk12 vom Zentrum für Bürgerrechte, einem der Empfänger des Friedensnobelpreises 2023. Bald darauf begannen Parlamentarier weltweit, ihre Stimme zu erheben. Den Höhepunkt einer Serie öffentlicher Erklärungen bildete zu Beginn des Jahres 2023 die Resolution 2482 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats. Diese beeindruckende, einstimmig angenommene Entschließung forderte dazu auf, die betroffenen russischen und belarussischen politischen und militärischen Führer „namhaft zu machen und wegen des Verbrechens der Aggression zu verfolgen“.13 Bemerkenswerterweise stellte die Versammlung fest: „Ohne die Entscheidung, diesen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu führen, hätten weder die hieraus sich ergebenden Gräueltaten noch die gesamte aus rechtmäßigen Kriegshandlungen resultierende Zerstörung sowie aller hieraus folgende Tod und Schaden stattgefunden.“ Damit signalisierte die Versammlung ihre Zustimmung zu dem grundsätzlich neuen völkerrechtlichen Blick auf staatliche Aggressionen, den der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen einige Zeit zuvor eingenommen hatte. In seinem General Comment 36 von 2018 zum Recht auf Leben hatte dieser festgestellt: „Vertragsstaaten, die Aggressionsakte im Sinn ihrer völkerrechtlichen Definition durchführen, die den Verlust von Menschenleben zur Folge haben, verletzen ipso facto Artikel 6 – das Recht auf Leben – des Pakts.“14 Eine staatliche Aggression, so die richtungsweisende Botschaft des Menschenrechtsausschusses, verletzt nicht nur die Souveränität des angegriffenen Staats, sondern regelmäßig auch die Menschenrechte von dessen Bürgern und dabei insbesondere auch das Recht auf Leben getöteter Soldaten des Verteidigers, möge die Tötung auch durch einen militärischen Angriff verursacht worden sein, der im Einklang mit dem Kampfführungsrecht des Völkerrechts des internationalen bewaffneten Konflikts durchgeführt wurde.15 Nach einer Weile erfasste das neue Momentum schrittweise auch die Regierungsebene vor allem in Europa.
Im Dezember 2023 erklärte der Europäische Rat, dass die Verfolgung des Verbrechens der Aggression im Interesse der internationalen Gemeinschaft als ganzer liege.16 Im März 2024 fügten die USA dem anschwellenden Chor ihre Stimme hinzu. In einer in Washington formulierten Botschaft erinnerte die seinerzeit zuständige US-Botschafterin Beth Van Schaack an die „führende Rolle“ der Vereinigten Staaten „bei der Verfolgung des Verbrechens der Aggression in Nürnberg“. Sie machte einen „kritischen historischen Moment“ aus und bestätigte, „dass zwingende Gründe für die Verfolgung des Verbrechens der Aggression sprechen“.17 Indessen waren frühzeitig Stimmen laut geworden, die darauf hinwiesen, dass es selektiv wäre und dem Vorwurf westlicher Doppelstandards bei der Verfolgung von Völkerstraftaten Vorschub leisten müsste, käme es allein zur Errichtung eines Sondertribunals zum russischen Angriffskrieg, und sähe man davon ab, der Marginalisierung des Verbrechens der Aggression an ihrer Wurzel beizukommen, also im IStGH-Statut.18 Diese Mahnung machte sich die seinerzeitige deutsche Außenministerin Annalena Baerbock in einer viel beachteten Rede an der Den Haager Akademie für Internationales Recht im Januar 2023 zu eigen. In ihrer Rede schlug sie ein zweigleisiges Vorgehen vor, die möglichst rasche Einsetzung eines Sondertribunals und zugleich den Beginn eines diplomatischen Prozesses zur Reform des Statuts19 – und so kam es.
Sondertribunal für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine
Bei den in einer sogenannten Kerngruppe20 hinter verschlossenen diplomatischen Vorhängen geführten Verhandlungen zu dessen Errichtung prallten zwei unterschiedliche politische Zielvorstellungen aufeinander. Während die Ukraine und eine Gruppe von vor allem kleineren und mittleren Staaten21 ein mithilfe der Generalversammlung22 bei der UN angesiedeltes internationales Strafgericht anstrebten, sprachen sich die G7-Staaten23 für ein in der ukrainischen Rechtsordnung verankertes Tribunal aus. Hinter dieser Grundkontroverse stand vor allem die Forderung der G7-Staaten, die persönliche Immunität der russischen Troika (Präsident, Ministerpräsident und Außenminister) abweichend von der Rechtsprechung des IStGH24 nicht anzutasten. Eben hierauf drängten aber die Staaten, die die Ukraine unterstützten und die sich vielsagend als die „Kern-Kerngruppe“ verstanden. Für die Mehrheit der G7-Staaten dürfte – anders als für Deutschland – noch ein zweites Motiv hinzugekommen sein: einen starken internationalen Präzedenzfall gegen das Verbrechen der Aggression als Völkerstraftat zu vermeiden.25 Nachdem die Verhandlungen eine Zeit lang feststeckten, gelang es im April 2024, die Weichen in Richtung Kompromiss zu stellen. Als Schlüssel zur Einigung erwies sich die Idee, das neue Gericht beim Europarat anzusiedeln.26 Nach letzten intensiven Verhandlungen kam es im Sommer dieses Jahres zur politischen Einigung. Am 24. Juni 2025 autorisierte der Ministerausschuss des Europarats dessen Generalsekretär, das bilaterale Übereinkommen zur Einrichtung des Tribunals, dem dessen Statut als Anhang beigefügt ist, abzuschließen,27 und so geschah es am 25. Juni. Die Ukraine ratifizierte das Abkommen am 15. Juli 2025.28
Die Einstufung des hiermit beschlossenen Sondertribunals29 als international liegt dann auf der Hand, wenn man insoweit auf die formelle Rechtsgrundlage für seine Errichtung abstellt. Denn diese ist der völkerrechtliche Vertrag zwischen dem Europarat und der Ukraine und dementsprechend soll das Tribunal nach Art. 3 Abs. 1 dieses Abkommens über internationale Rechtspersönlichkeit verfügen. Wählt man für die Abgrenzung zwischen internationalem und nationalem Strafgerichtshof nicht allein das genannte formelle Kriterium, so ist man darauf verwiesen, den Charakter des Tribunals nach dem Grad seiner nationalen beziehungsweise internationalen Einfärbung zu skalieren. Vor allem die zwei folgenden Elemente spiegeln das Bestreben der G7-Staaten wider, das Tribunal möglichst eng mit der Ukraine zu verbinden: Nach Art. 1 Satz 2 seines Statuts gründet das Tribunal auf der territorialen Zuständigkeit der Ukraine. Zweitens wird der Ankläger des Tribunals nicht aus eigenem Antrieb tätig, sondern nach Art. 23 Abs. 1 des Statuts nur auf der Grundlage einer Überweisung von „Strafverfahren, Informationen oder Beweismaterial zu einem Verbrechen innerhalb der Zuständigkeit des Sondertribunals“30 durch den Generalstaatsanwalt der Ukraine. Dem stehen zusätzlich zu der völkervertraglichen Grundlage nun wieder zahlreiche internationale Elemente gegenüber. Besonders wichtig ist, dass nach Art. 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des Statuts im Kern die in Art. 8bis i. V. m. Art. 25 Abs. 3bis IStGH-Statut niedergelegte Definition des Verbrechens der Aggression Anwendung finden soll und nicht der nationale Straftatbestand in Art. 437 des Strafgesetzbuchs der Ukraine. Auch im Übrigen soll nach Art. 3 a) und b) des Statuts des Tribunals vorrangig Völkerrecht zur Anwendung kommen. International soll das Tribunal auch seiner Besetzung nach sein, wie sich aus Art. 8 des Statuts für die Richterschaft, aus Art. 10 des Statuts für den Ankläger und aus Art. 13 des Statuts für das sonstige Personal des Tribunals ergibt. Darüber hinaus schöpft das Verfahrensrecht des Statuts aus unterschiedlichen nicht-ukrainischen Quellen, aus dem IStGH-Statut, aus dem Prozessrecht von Jugoslawien- und Ruandastrafgerichtshof und auch aus den Verfahrens- und Beweisregeln der Kosovo Specialist Chambers.
Funktionalen Immunitätsschutz soll es vor dem Tribunal nach Art. 23 Abs. 4 des Statuts nicht geben. Dies ist von praktisch herausragender Bedeutung, weil die russischen und gegebenenfalls auch belarussischen Verdächtigen mindestens ganz überwiegend Amtsträger ihres jeweiligen Staats sein werden, die bei ihrem maßgeblichen Verhalten auch in hoheitlicher Funktion tätig waren. Um gegenüber Russland und Belarus31 völkerrechtlich gerechtfertigt zu sein, muss der im Statut vorgesehene Ausschluss der funktionellen Immunität dem Völkergewohnheitsrecht entsprechen. Dies ist unabhängig von der Einstufung des Tribunals als international oder „ukrainisch-internationalisiert“ der Fall. Denn die besseren Gründe sprechen dafür, dass völkergewohnheitsrechtliche funktionelle Immunität auch in nationalen Strafverfahren nicht anwendbar ist, wenn es um eine Völkerstraftat geht.32 In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der Redaktionsausschuss der Völkerrechtskommission im Zug der zweiten Lesung des Arbeitsvorhabens zu Immunitäten von Amtsträgern in ausländischen Strafverfahren im Frühjahr 2025 vorgeschlagen hat, auch das Verbrechen der Aggression im Entwurf eines Art. 7 als eine der Straftaten aufzuführen, bei denen funktionelle Immunität nicht gelten soll.33
Die Regelung zur persönlichen Immunität findet sich in Art. 23 Abs. 5 des Statuts. Hiernach darf der Ankläger auch gegen Angehörige der Troika und damit insbesondere gegen Präsident Putin tätig werden – und seine Ermittlungen bei einem in Art. 25 Abs. 2 des Statuts ausbuchstabierten Verdachtsgrad mit der Erhebung der Anklage abschließen. Dann hingegen – das heißt noch vor der sich ansonsten anschließenden Prüfung der Anklageschrift durch den Vorverfahrensrichter – ist das Verfahren so lange zu suspendieren, wie die betreffende Person im Amt ist, es sei denn, ihr Heimatstaat erklärte seinen Verzicht auf Immunitätsschutz. Damit gesteht das Statut den Angehörigen der Troika Russlands und von Belarus im Kern persönliche Immunität zu. Was den Beginn dieses Immunitätsschutzes angeht, orientiert sich das Statut offenbar an dem einschlägigen Urteil des Internationalen Gerichtshofs (IGH) von 2002, das den persönlichen Immunitätsschutz nicht bereits mit der Aufnahme von Ermittlungen, sondern erst mit der Ausstellung eines vollstreckbaren Haftbefehls einsetzen ließ.34 Die Frage, wie sich die Regelung der persönlichen Immunität im Statut des Sondertribunals zur Rechtsprechung des IStGH und zum geltenden Völkergewohnheitsrecht verhält, ist nicht leicht zu beantworten. Der IStGH35 hat die von ihm befürwortete Ausnahme vom persönlichen Immunitätsschutz in Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen nicht weiter beschränkt. Nimmt man den IStGH beim Wort und qualifiziert man das Sondertribunal als international, so lässt sich sagen, die Regelung im Statut des Letzteren bedeute einen Rückschritt hinter die Rechtsprechung des IStGH.36 Indessen sprechen überzeugende Gründe dafür, die nach dem geltenden Völkergewohnheitsrecht bestehende Ausnahme von der persönlichen Immunität bei Völkerstraftaten – wie vom IGH37 angenommen – auf „bestimmte“ internationale Strafgerichtshöfe zu beschränken, und zwar auf solche, die nach ihrem Zuschnitt glaubwürdig auf Universalität ausgerichtet und damit so weit von der nationalen Ebene entfernt sind, dass sie eine besondere Gewähr dafür bieten, das Strafverfolgungsinteresse der internationalen Gemeinschaft als Ganzes ohne nationale oder auch regionale Voreingenommenheit zu verwirklichen.38 Dies führt zu der Frage, ob das Tribunal so viele über den Europarat hinausweisende Elemente enthält, dass es über seine regionale Verankerung in institutioneller Hinsicht glaubwürdig hinausweist. Solche Elemente gibt es durchaus, da etwa die Richterschaft weltweit wird rekrutiert werden können (Art. 8 Abs. 2 des Statuts) und denkbar ist, dass auch Staaten aus anderen Weltregionen in die Finanzierung und sonstige Trägerschaft des Tribunals eingebunden werden. Indessen ist eine solche Beteiligung nicht-europäischer Staaten in nennenswertem Umfang einstweilen offen, sodass (jedenfalls) gegenwärtig (noch) nicht von einer glaubwürdigen universellen Ausrichtung gesprochen werden kann. Die von den Schöpfern des Statuts getroffene Entscheidung, vor dem Sondertribunal an der persönlichen Immunität der Troika festzuhalten, lässt sich hiernach auch als Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung deuten, dem für sich genommen rätselhaften Zusatz „bestimmte“ in der maßgeblichen Begründungspassage des einschlägigen IGH-Urteils die Kontur zu verleihen, dass ein im Kern regionales Strafgericht diesem Zusatz nicht entspricht.39
Das Abkommen zwischen dem Europarat und der Ukraine wird nach seinem Art. 9 c) in Kraft treten, wenn ein weiteres Abkommen zustande gekommen sein wird, das in Art. 5 des Abkommens zwischen dem Europarat und der Ukraine in Bezug genommen wird. In diesem Abkommen soll es nicht zuletzt um die Finanzierung des Sondertribunals durch die Staaten gehen, die dieses zu tragen bereit sind. Zu diesen Staaten sollen sich offenbar nach dem aktuellen Stand der Arbeiten auch solche gesellen können, die nicht Mitglied des Europarats sind. Nach dem Abschluss der Arbeit an dem sogenannten Erweiterten Teilabkommen bedürfte es noch der Festlegung des Sitzes des Tribunals und der Verabschiedung eines Sitzstaatsabkommens. Die diplomatischen Auguren deuten bislang darauf hin, das Tribunal werde seinen Sitz in Den Haag nehmen. Sollten diese letzten formellen Hürden genommen werden, könnte der praktische Aufbau des Tribunals beginnen. Hierzu würde es auch gehören, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Tribunal reibungslos mit dem IStGH zusammenarbeiten kann (s. Art. 46 des Statuts des Tribunals). Denn dessen Strafverfolgungstätigkeit zur Situation in der Ukraine soll von derjenigen des Tribunals speziell zum Verbrechen der Aggression unbeschadet bleiben (siehe insbesondere Art. 46 Abs. 1 des Statuts des Tribunals). All diese sorgsam aufeinander abgestimmten Schritte begegnen freilich einer großen politischen Unbekannten: ob das Tribunal einen Friedensschluss beziehungsweise das Diktat eines „Friedens“ überdauern würde.
Reform des IStGH-Statuts
Dem Haager Aufruf seiner Außenministerin folgend ergriff Deutschland40 im September 2023 die Initiative zur Gründung einer sogenannten Freundesgruppe, um dem Gespräch über eine Reform des IStGH-Statuts einen Rahmen zu geben. Die in dieser Gruppe geführten Verhandlungen bereiteten Beratungen in der Arbeitsgruppe zu Vertragsänderungen der Versammlung der Vertragsstaaten den Boden, die ihrerseits die Sondersitzung der Versammlung vorbereiteten, die vom 7. bis 9. Juli 2025 im Hauptgebäude der UN in New York zusammentrat. Der Vertragsstaatenversammlung lagen zwei Vorschläge zur Behandlung vor, die dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe41 als Anhänge beigefügt waren: Costa Rica, Deutschland, Sierra Leone, Slowenien und Vanuatu hatten einen Änderungstext vorgelegt, der darauf zielte, die Bedingungen, unter denen der IStGH seine Zuständigkeit über das Verbrechen der Aggression ausüben kann, weitestgehend an diejenigen anzugleichen, die für die übrigen Völkerstraftaten des IStGH-Statuts gelten. Hierzu sollten Art. 15 bis Abs. 4 und 5 IStGH-Statut, die dem Gerichtshof bei der Ausübung seiner Zuständigkeit über das Verbrechen der Aggression derzeit besondere Fesseln anlegen, durch eine Art. 12 Abs. 2 und 3 IStGH-Statut entsprechende Regelung ersetzt werden. Demgegenüber sah der von Kanada, Frankreich, Japan, Neuseeland und Großbritannien unterbreitete Vorschlag vor, den Dialog über eine mögliche Vertragsänderung fortzuführen und die Entscheidung hierüber erst zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen.
Bei der Sondersitzung der Vertragsstaatenversammlung fand der Reformvorschlag große Unterstützung. Insbesondere sprachen sich die überwältigende Mehrheit der europäischen Vertragsstaaten, die große Mehrheit der afrikanischen Vertragsstaaten und viele lateinamerikanische Staaten für den Vorschlag aus. Hervorzuheben ist überdies die – erstmalige – entschiedene Unterstützung der Koalition der Nichtregierungsorganisationen für den Internationalen Strafgerichtshof.42 Demgegenüber fand die Initiative zur Vertagung der Entscheidung ausdrückliche Unterstützung nur bei Argentinien, Australien, Mali und Uganda. Allerdings stärkte es im Ergebnis die Position der Reformgegner, dass Brasilien und Südkorea – bei Nuancen im Einzelnen – eine sehr vorsichtige Haltung an den Tag legten und insbesondere betonten, nur im Konsens entscheiden zu wollen. Inwieweit die in New York von den Vereinigten Staaten ohne erkennbare Anstrengung, diplomatische Formen zu wahren, ausgesprochene Drohung, die bereits verhängten Sanktionen noch über den Ankläger43 und die vier betroffenen Richterinnen44 hinaus auszudehnen – was zwischenzeitlich geschehen ist –, Wirkung zeigte, ist demgegenüber schwer zu sagen. Jedenfalls zeichnete sich eine Bereitschaft der reformgeneigten Mehrheit, den Reformvorschlag zur Abstimmung zu stellen (nach Art. 121 Abs. 3 IStGH-Statut hätte zur Annahme der Reform eine Zweidrittelmehrheit genügt), um die andere Seite durch eine entsprechende Ankündigung zur Verhandlung zu bewegen, nicht ab.
Stattdessen kam man der Gegenseite dadurch weit entgegen, dass man anbot, die Vertragsänderung erst nach der Ratifikation durch 30 Staaten in Kraft treten zu lassen, und dies selbst dann nicht, falls eine Zweidrittelmehrheit ein solches Inkrafttreten dennoch ablehnen sollte.45 Doch die reformunwilligen Staaten waren auch unter diesen Umständen nicht bereit, der Vertragsänderung zuzustimmen. Soweit hierbei auf angeblich noch offene Rechtsfragen verwiesen wurde, überzeugte das nicht,46 sondern es bestätigte das aus der Vergangenheit bekannte Muster, den fehlenden politischen Willen mit Rechtszweifeln zu bemänteln. Über den Grund für den fehlenden politischen Willen kann man von außen nur Mutmaßungen anstellen. Zu befürchten ist, dass es den Reformgegnern vor allem am Zutrauen fehlt, dass der IStGH die in Art. 8bis IStGH-Statut niedergelegte Definition des Verbrechens der Aggression – genauer: die Formulierung des Tatbestandselements des staatlichen Aggressionsverhaltens – so eng auslegen wird, wie es Wortlaut, Entstehungsgeschichte und zugrunde liegendes Völkergewohnheitsrecht gebieten.47 Immerhin bewegten sich diese Staaten am Ende doch. Denn sie stimmten zu, den Reformvorschlag auf der Tagesordnung der Vertragsstaatenversammlung zu lassen und am Ende eines strukturierten Dialogs 2029 nochmals zur Entscheidung aufzurufen. Sie gingen sogar noch den bemerkenswerten Schritt, sich gemeinsam mit den übrigen Vertragsstaaten auf das Ziel zu verpflichten, „die Zuständigkeit des Gerichtshofs über das Verbrechen der Aggression zu stärken“.48
Bilanz und Ausblick
In einem besonders gedankenreichen Aufsatz zum Verbrechen der Aggression von 2017 diagnostizierte Frédéric Mégret, das Verbrechen der Aggression hänge zwar im Firmament des Völkerstrafrechts, aber an einem seidenen Faden.49 Als Bilanz der zwischenzeitlichen Entwicklung und insbesondere des intensiven diplomatischen Ringens der letzten etwa drei Jahre hat sich aus dem Faden ein Band entwickelt, aber reißfest ist dieses noch nicht. Die vom Europarat getroffene Entscheidung, gemeinsam mit der Ukraine erstmals nach den historischen Präzedenzfällen von Nürnberg und Tokyo einem internationalen beziehungsweise internationalisierten Strafverfahren wegen des Verbrechens der Aggression den Boden zu bereiten, ist ein bedeutsames Signal. Seine Strahlkraft bleibt indessen einstweilen von der Weigerung einer mächtigen Minderheit von Staaten überschattet, sich zu der Ahndung dieses Verbrechens nachhaltig und ohne Ansehen der Person zu bekennen.50 Doch immerhin: Am 9. Juli 2025 haben sich auch diese Staaten dem Ziel verpflichtet, über die Einrichtung des Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine hinaus die Zuständigkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression für die Zukunft zu stärken. So geht die lange Reise hin zu einer überzeugenden Völkerrechtsarchitektur gegen das Verbrechen der Aggression nun auf ihre nächste Etappe.
- Der Haftbefehl ist nicht öffentlich; für knappe Hinweise s. https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and.
- Näher Kreß, Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe, Jahresband 2021/2022, S. 67 ff.
- Näher zu alldem Kreß, Kriminalpolitische Zeitschrift 2024, 342 ff. (m. w. Nachw.).
- Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg, Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vom 14. November 1945 – 1. Oktober 1946, Band 1, 1947, S. 189, 207.
- Simpson, Current Legal Problems 61 (2008), 191, 219.
- Hellsichtig hierzu Mégret in: Kreß/Barriga (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary. Volume II, 2017, S. 1398 ff.
- Zu den Verhandlungen näher Kaul in: Kreß (Hrsg.), 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht. Geburtstagsgaben aus Wissenschaft und Praxis, 2015, S. 36, 58 ff.
- Näher Kreß, Archiv für Völkerrecht 56 (2018), 269 ff.
- Kreß, EJIL:Talk!, 14.10.2019, https://www.ejiltalk.org/a-collective-failure-to-prevent-turkeys-operation-peace-spring-and-natos-silence-on-international-law/.
- S. https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2021/07/16/day-of-international-criminal-justice-declaration-by-the-high-representative-josep-borrell-on-behalf-of-the-european-union/.
- Hirsch, Soviet Judgment at Nuremberg. A New History of the International Military Tribunal After World War II, 2020.
- Appeal of Human Rights Defender Oleksandra Matviischuk to the Secretary-General of the United Nations, 28.9.2022, op. Abs. 3, https://ccl.org.ua/en/claims/the-appeal-of-human-rights-defender-oleksandra-matviichuk-to-the-secretary-general-of-the-united-nations/.
- Legal and human rights aspects of the Russian Federation’s aggression against Ukraine, Resolution 2842 (2023), 26.1.2023, https://pace.coe.int/en/files/31620/html.
- UN Doc CCPR/C/GC/36, 30.10.2018, Abs. 70.
- Näher Kreß in: Nußberger (Hrsg.), Menschenrechte als Alpha und Omega des Rechts?, 2023, S. 149 ff.
- European Council Meeting (15.12.2022) – Conclusions, EUCO 34/22, CO EUR 29, CONCL 7, Abs. 8.
- Ambassador Beth Van Schaack’s Remarks on the U.S. Proposal to Prosecute Russian Crimes of Aggression, 27.3.2023, https://www.state.gov/ambassador-van-schaacks-remarks/.
- Hobe/Kreß/Nußberger, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12.1.2023, S. 6.
- Rede der Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, 16.1.2023, https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-der-bundesministerin-des-auswaertigen-annalena-baerbock–2158612.
- Diese Gruppe setzte sich am Ende aus um die 40 überwiegend europäischen Staaten nebst dem Europarat und der Europäischen Union zusammen.
- S. das entsprechende Joint Statement vom April 2023, https://un.mfa.ee/joint-statement-on-the-accountability-for-the-crime-of-aggression-committed-on-the-territory-of-ukraine/.
- Zu deren kontrovers diskutierten Kompetenzen in diesem Zusammenhang näher Stahn, Case Western Reserve Journal of International Law 55 (2023), S. 251 ff.
- S. das entsprechende Kommuniqué vom April 2023, https://www.auswaertiges-amt.de/en/newsroom/news/g7-japan-2023-2593360.
- Maßgeblich insoweit das Grundsatzurteil IStGH Prosecutor v. Al-Bashir, ICC-02/05-01/09, OA2, 6.5.2019; hierzu knapp Kreß, Preliminary Observations on the Appeals Chamber’s Judgment of 6 May 2019 in the Jordan Referral Al-Bashir Appeal, 2019.
- Näher Kreß in: Asada/Tamada (Hrsg.), The War in Ukraine and International Law, 2024, S. 55, 69 ff.
- Hierzu lud der Europarat am 10.4.2024 zu einem Seminar am Rande des 66. Treffens des Ausschusses der Rechtsberater seiner Mitgliedstaaten ein, zu dem der Verfasser die Keynote beisteuerte, https://www.coe.int/en/web/cahdi/seminar-on-the-special-tribunal-for-the-crime-of-aggression-against-ukraine; am 30. April gab es im Ministerausschuss grünes Licht für die Prüfung dieser Idee, https://rm.coe.int/0900001680af831c.
- CM/Del/Dec(2025)1532 – Consequences of the Russian Aggression against Ukraine – Special Tribunal for the Crime of Aggression Against Ukraine, 24.6.2025.
- CM(2025)104-final – [1532/2.3] Consequences of the Russian Aggression against Ukraine – Agreement between the Council of Europe and Ukraine on the Establishment of the Special Tribunal for the Crime of Aggression Against Ukraine.
- Für eine erste Einordnung Elfgen, Verfassungsblog, 8.7.2025, https://verfassungsblog.de/sondertribunal-ukraine-europarat/.
- Diese Regelung steht auf eigentümliche Weise zwischen dem Modell einer Übertragung entsprechender Strafverfahren (für die entsprechende Konvention des Europarats von 1972 s. European Treaty Series No. 73) und dem der Staatenüberweisung einer „Situation“ gemäß Art. 14 IStGH-Statut.
- Die Gerichtsbarkeit des Tribunals erstreckt sich auf Verbrechen der Aggression „gegen die Ukraine“, sie ist also nicht auf russische Staatsangehörige beschränkt. Zu der völkerrechtlichen Beurteilung des Verhaltens von Belarus näher Wentker/Kress, German Yearbook of International Law 66 (2023), S. 325, 334 f.
- Näher Kreß in: Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court. Article-by-Article Commentary, 4. Aufl., 2022, Art. 98 Rn. 22 ff.
- S. https://documents.un.org/doc/undoc/ltd/g25/076/63/pdf/g2507663.pdf.
- IGH Arrest Warrant of April 2000 (Democratic Republic of the Congo v. Belgium), 14.2.2002, I.C.J. Reports 2002, 3, Abs. 70.
- Fn. 24.
- In diese Richtung Sadat Just Security, 2.7.2025, https://www.justsecurity.org/116069/international-criminal-court-review-conference/.
- IGH (Fn. 34) Abs. 61.
- Zu diesem Kriterium Kreß (Fn. 28) Rn. 123 f.
- Für einen instruktiven Appell an die Staaten im hiesigen Kontext van Alebeek/van den Herik/Ryngaert, European Convention on Human Rights Law Review 4 (2023), 115, 121 ff.
- Zu Deutschlands offizieller Haltung zum Verbrechen der Aggression seit 1997 Kreß, FS Paeffgen, 2015, S. 815 ff.
- ICC-ASP/S-1/2, 4.7.2025, https://asp.icc-cpi.int/sites/default/files/asp_docs/ICC-ASP-S-1-2-ENG.pdf.
- S. die Stellungnahme vom 7.7.2025 während der Sondersitzung der Vertragsstaatenversammlung, https://www.coalitionfortheicc.org/sites/default/files/cicc_documents/CICC%20Statement%20ASP%20Special%20session%20general%20debate.pdf.
- S. https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/02/imposing-sanctions-on-the-international-criminal-court/.
- S. https://www.state.gov/imposing-sanctions-in-response-to-the-iccs-illegitimate-actions-targeting-the-united-states-and-israel.
- ICC-ASP/S-1/L.3/Rev.2, 8.7.2025.
- Im Einzelnen McDougall, Journal of International Criminal Justice 22 (2024), S. 543 ff.; knapper Reisinger Coracini/Kreß EJIL:Talk!, 4.7.2025, https://www.ejiltalk.org/for-an-effective-and-legitimate-jurisdictional-regime-on-the-crime-of-aggression-at-last-states-parties-to-the-statute-of-the-international-court-to-convene-on-monday-for-a-special-session-in-new-yor/.
- Im Einzelnen McDougall, The Crime of Aggression under the Rome Statute of the International Criminal Court, 2. Auflage, 2021, S. 154 ff. insbes. S. 200 ff.; Kreß in: Kreß/Barriga (Fn. 6), S. 412 ff.
- So der erste operative Absatz der im Konsens angenommenen Abschlussresolution ICC-ASP/S-1/L.5/Res.1, 9.7.2025.
- Mégret (Fn. 6) S. 1399.
- Trahan, OpinioJuris, 31.7.2025, https://opiniojuris.org/2025/07/31/crime-of-aggression-negotiations-blocked-by-france-the-united-kingdom-and-canada/.