Heimliches Filmen im öffentlichen Raum ist ein schwerer Übergriff, für das Strafrecht jedoch oft ein blinder Fleck. Ob beim Joggen oder in der Sauna: Es zeigen sich echte Schutzlücken im Strafrecht. Nordrhein-Westfalen hat gemeinsam mit Niedersachsen eine Bundesratsinitiative gestartet, um das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung konsequent ins digitale Zeitalter zu führen.
Die Digitalisierung hat die gesellschaftliche Realität tiefgreifend verändert – leider auch die Formen zwischenmenschlicher Gewalt. Während die Hardware immer kleiner und leistungsfähiger wird, erweist sich das Strafgesetzbuch in entscheidenden Bereichen als zu statisch. Wer heute Opfer voyeuristischer Aufnahmen wird, muss oft erfahren, dass der Rechtsstaat zwar die moralische Verwerflichkeit erkennt, strafrechtlich aber nicht reagieren kann. Zwei Fälle haben diese Schieflage im vergangenen Jahr besonders deutlich ins Licht der Öffentlichkeit gerückt: Eine Kölner Joggerin, Yanni Gentsch, die konsequent an ihrem Gesäß gefilmt wurde, und zwei Frauen in einer Leipziger Sauna, die Opfer heimlicher Nacktaufnahmen wurden.
Die Grenzen der geltenden Normen
Der § 184k StGB, erst 2021 zur Bekämpfung von „Upskirting“ und „Downblousing“ eingeführt, schützt den Intimbereich nur dann, wenn dieser „gegen Anblick geschützt“ ist. In der Rechtspraxis führt dies zu dem absurden Ergebnis, dass das Filmen unter einen Rock strafbar ist, das ebenso gezielte und herabwürdigende Filmen eines Gesäßes in einer eng anliegenden Sporthose jedoch nicht. Das Gesetz macht die Strafbarkeit hier von der Stoffgrenze abhängig – eine Wertung, die im digitalen Zeitalter anachronistisch wirkt. Auch der § 201a StGB hilft in vielen Fällen nicht weiter. Er schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich primär in Wohnungen oder „gegen Einblick besonders geschützten Raum“. Sammelumkleiden oder öffentliche Saunen fallen nach herrschender Rechtsprechung oft nicht unter diesen Schutzschirm, da sie einer Vielzahl von Personen zugänglich sind. Dies führt zur paradoxen Situation, dass Menschen in Rückzugsräumen, in denen sie sich notwendigerweise entkleiden, rechtlich schutzlos gestellt sind.
Schließlich scheitert auch eine Einordnung als sexuelle Belästigung nach § 184i StGB regelmäßig an der fehlenden körperlichen Berührung. Wir haben es hier mit einer Form der „distanzlosen Gewalt“ zu tun, die psychisch ebenso belastend sein kann wie physische Übergriffe, zumal die Aufnahmen durch die schnelle Verbreitung im Netz eine „ewige“ digitale Existenz entfalten können.
Nordrhein-Westfalen hat diese Schutzlücken nicht länger hingenommen. Nachdem die NRW-Initiative auf der Justizministerkonferenz im Herbst 2025 in Leipzig noch an der Blockadehaltung einiger Länder scheiterte, haben meine niedersächsische Amtskollegin Kathrin Wahlmann und ich den Weg über den Bundesrat gewählt. Unser Entschließungsantrag (Drucksache 26/26) fordert den Bundesgesetzgeber auf, das Strafrecht endlich auf die Höhe der Zeit zu bringen.
Unsere Kernbotschaft lautet: Die Kleidung einer Frau darf niemals ein Freifahrtschein für sexuelle Herabwürdigung sein. „Meine Klamotten sind keine Einladung“ ist kein bloßer Slogan, sondern muss juristischer Standard werden. Wir fordern eine Reform, die das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung konsequent in den Mittelpunkt stellt – unabhängig davon, ob eine physische Sichtbarriere überwunden wurde oder ob sich das Opfer in einem formal „nicht geschützten“ Raum befindet.
Keine „Supermoralinstanz“
Kritiker werfen uns vor, das Strafrecht zu einer „Supermoralinstanz“ aufzuwerten und die Grenze zur Sozialadäquanz zu verwischen. Diese Sorge nehmen wir ernst, halten sie aber für unbegründet. Es geht uns nicht um das zufällige Ablichten von Passanten auf Urlaubsfotos. Es geht um das gezielte, sexuell motivierte und unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen, die Menschen zum Sexualobjekt degradieren.
Die Bestimmtheit der Norm lässt sich durch eine präzise Definition des sexualbezogenen Bildinhalts und des Kontextes gewährleisten. Auch die Wissenschaft liefert Ansätze, die über die rein subjektive Täter-Motivation hinausgehen und objektive Kriterien für die Rechtsgutverletzung formulieren. Uns eint die Überzeugung, dass das Strafrecht dieses Unrecht abbilden muss.
Eine neue Dimension: KI-generierte Gewalt
Digitale Gewalt geht über das unbefugte Abbilden der Realität hinaus. Auf Elon Musks Portal X erlebten wir kürzlich eine Flut von KI-generierten Bildern, bei denen echte Personen – meist Frauen – in sexualisierte Pose gebracht oder zum Gegenstand brutaler Vergewaltigungsfantasien wurden. Erstellt mit Musks Künstlicher Intelligenz Grok. Die Debatte über die Strafbarkeit solcher Deepfakes ist zuletzt in Bewegung geraten. Die technische Entwicklung hat in den zurückliegenden Jahren einen solchen Sprung gemacht, dass die Anpassung des Strafrechts überfällig ist.
Entscheidend ist aus meiner Sicht jedoch die Verantwortlichkeit der Betreiber solcher Plattformen. Wir werden der Sache nur Herr werden, wenn der Druck auf die Plattformen, derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden, hoch ist. Dazu gehört eine möglichst effektive Rechtsdurchsetzung von Betroffenen. Wir brauchen eine aktive Prüfpflicht für große Plattformbetreiber. Wer über die technischen Mittel verfügt, muss verpflichtet werden, offensichtlich rechtswidrige, sexualisierte KI-Inhalte präventiv durch technische Maßnahmen (beispielsweise Filter) zu blockieren.
Zweitens streben wir eine gesamtschuldnerische Haftung von Nutzer und Plattformbetreiber auf Schadensersatz an. Eine Haftung muss eintreten, wenn Plattformen ihre Prüfpflichten verletzen oder gemeldete Inhalte nicht rechtzeitig löschen. Dies ist insbesondere in Fällen essenziell, in denen Täter anonym bleiben oder keinen Gerichtsstand in der Europäischen Union haben.
Drittens setzen wir uns für die Einführung eines empfindlichen Mindestschadenersatzes bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Ein Pauschalbetrag, der auch immaterielle Schäden und psychische Belastungen abdeckt, würde die private Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtern und eine präventive Wirkung entfalten.
Fazit und Ausblick
Ich begrüße ausdrücklich, dass die Bundesjustizministerin nun einen Referentenentwurf angekündigt hat. Die Länderinitiativen aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben den notwendigen Druck erzeugt. Jetzt muss ein Gesetz folgen, das digitale Gewalt als das begreift, was sie ist: ein Angriff auf die Würde und die Selbstbestimmung des Einzelnen. Für eine Verantwortlichkeit der großen Plattformbetreiber und eine effektive Rechtsdurchsetzung werde ich mich auf der nächsten Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Hamburg einsetzen.