Das wachsende Ausmaß organisierter Finanzkriminalität und Geldwäsche gefährdet das Vertrauen in unseren Rechtsstaat. Es verzerrt den Wettbewerb, untergräbt staatliche Autorität und schädigt die Steuergemeinschaft. Unser Ziel in Deutschland aber muss lauten: Straftaten dürfen sich nicht lohnen. Genau hier setzt eine konsequente Vermögensabschöpfung an. Sie ist ein wirkungsvolles und in anderen EU-Staaten längst eingeübtes Instrument moderner Kriminalitätsbekämpfung. Sie trifft Täter dort, wo es sie am meisten schmerzt: beim illegal erzielten Gewinn. Werden kriminelle Vermögenswerte entzogen, verlieren selbst vermeintlich hochprofessionelle Strukturen ihre Geschäftsgrundlage – und Straftaten ihre Verlockung. Abschöpfung ist damit auch ein wichtiger strategischer Ansatz zur Zerschlagung krimineller Märkte.
In der Praxis stoßen bestehende Regelungen an Grenzen. Täter verschleiern Eigentumsverhältnisse, nutzen internationale Finanzströme und komplexe Firmengeflechte. Oder auch ganz profane Ausreden. Einfaches Beispiel: Ein als kriminell bekanntes Clan-Mitglied, das keine legalen Einkünfte hat, fährt im teuren Sportwagen. Gegenüber den Behörden heißt es, die Karosse gehöre einer Tante. Und dann wird es schwierig für den Rechtsstaat. Die Einziehung des Wagens ist nicht möglich, solange dessen Erwerb nicht mit einer konkreten Straftat in Verbindung gebracht werden kann – obwohl jeder weiß, dass die Tante eine Schutzbehauptung und der Sportwagen kaum vom Bürgergeld des Clan-Mitglieds bezahlt ist. Eine Beweislastumkehr schafft hier ein notwendiges Korrektiv. Künftig soll gelten: Wenn Vermögen in erheblichem Missverhältnis zu legalen Einkünften steht oder klare Bezüge zu organisierter Kriminalität aufweist, muss der Eigentümer dessen rechtmäßige Herkunft darlegen können. Nicht die Behörden müssen beweisen, dass Vermögen aus einer Straftat stammt, sondern Verdächtige, wie sie legal für ihre Besitztümer bezahlt haben wollen. Oder am konkreten Beispiel: Das Clan-Mitglied müsste zumindest den Kaufvertrag der Tante für das Auto vorlegen. Für die Justiz und die Finanzverwaltung ist dabei selbstverständlich entscheidend, dass Eingriffe nur in klar abgesteckten Grenzen stattfinden und einer richterlichen Kontrolle unterliegen. Dies gilt auch für ein etwaiges administratives Vermögensermittlungsverfahren. Es geht nicht um pauschale Vermögenszugriffe, sondern um präzise Instrumente im Kampf gegen jede Form schwerer Kriminalität. Verhältnismäßigkeit und effektiver Rechtsschutz bleiben unverrückbare Maßstäbe, ebenso wie der Schutz rechtmäßigen Eigentums. Dieser wird im Ergebnis sogar erhöht – denn es darf nicht hingenommen werden, dass kriminelle Organisationen Immobilien und andere Güter überteuert aufkaufen und damit den Wettbewerb zuungunsten anständiger Käufer verzerren. Der Ehrliche darf in unserem Land nicht der Dumme sein.
Bemerkenswert ist die große Geschlossenheit der Länder: Über politische Grenzen hinweg besteht weitgehende Einigkeit, dass die Vermögensabschöpfung weiterentwickelt werden muss. Strafverfolgungsbehörden wollen effektiv dagegen vorgehen, dass Deutschland international als Geldwäscheparadies gilt. Und die Finanzverwaltung will die Integrität unseres Steuersystems bestmöglich schützen. Eine gestärkte Vermögensabschöpfung mit Beweislastumkehr schreckt Kriminelle ab und schützt die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger. Sie erhöht die Effektivität der Strafverfolgung, sichert staatliche Einnahmen und stärkt das Vertrauen in die Durchsetzungskraft unseres Rechtsstaats. Kriminalität darf sich niemals rechnen.
Straftaten dürfen sich nicht lohnen und der Staat muss den Tätern die finanziellen Vorteile, die sie aus ihren Taten gezogen haben, entziehen. Hierfür steht der Justiz das Instrument der Vermögensabschöpfung zur Verfügung. Doch wie weit darf dieses Instrument reichen? Wann ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum gerechtfertigt und wann ist er nicht mehr verhältnismäßig? Darf man, wie es im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbart ist, eine vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft einführen?
Das geltende Recht enthält für die Vermögensabschöpfung Regelungen in den §§ 73 ff. Strafgesetzbuch. Seit der umfassenden Reform dieser Normen im Jahr 2017 ist eine weitreichende Einziehung von Vermögensgegenständen möglich. Insbesondere können die Gerichte wegen des Verdachts bestimmter schwerer Straftaten sichergestellte Gegenstände auch dann einziehen, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der zugrunde liegenden Straftat verfolgt werden kann. Das Gericht muss hierfür zu der Überzeugung gelangen, dass die aufgefundenen Gegenstände nur aus rechtswidrigen Katalogstraftaten stammen können.
Zugleich hat der Gesetzgeber mit § 437 Strafprozessordnung Beweiserleichterungen eingeführt. Danach kann das Gericht seine Überzeugung von der deliktischen Herkunft eines Gegenstands unter anderem darauf stützen, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstands und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen besteht. Liegt ein solches Missverhältnis vor, entfällt eine Einziehung lediglich bei substanziiertem Bestreiten der deliktischen Herkunft, das heißt, wenn der Betroffene die Herkunft des Vermögens plausibel darlegt. Die Regelung enthält allerdings keine Beweislastumkehr, weil die Einziehung bereits dann ausscheidet, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Möglichkeit einer legalen Herkunft verbleibt, und nicht erst, wenn die legale Herkunft des potenziellen Einziehungsobjekts positiv bewiesen ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz des Strafverfahrens wird somit nicht durchbrochen.
Allerdings wird das Recht jedes Bürgers, sich nicht selbst belasten zu müssen, bis an die Grenzen des rechtlich Zulässigen beschränkt. Denn um den Verlust seines Eigentums zu verhindern, muss der Betroffene im Einzelfall Angaben zu strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen machen und die Herkunft des Vermögens plausibel darlegen. Schon kriminalpolitisch besteht daher für eine Verschärfung keine Notwendigkeit.
Die Einführung einer Beweislastumkehr begegnet auch erheblichen rechtlichen Bedenken. Erlegt man dem Betroffenen die Beweislast auf, höhlt man sein Schweigerecht aus, da er sonst den Verlust des Eigentums hinnehmen müsste. Eine Beweislastumkehr würde den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Selbstbelastungsfreiheit und der Unschuldsvermutung widersprechen. Es ist und bleibt Aufgabe des Staates, nachzuweisen, dass Vermögen aus Straftaten stammt. Eine Beweislastumkehr ist dem deutschen Strafrecht auch systemisch fremd. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist zudem keine Sanktion, sondern dient dem bereicherungsrechtlichen Ausgleich. Die Einführung einer Beweislastumkehr ließe die Vermögensabschöpfung als sanktionsähnlich erscheinen. Eine Sanktion darf aber, auch im Hinblick auf das Gebot des Fair Trial aus Art. 6 EMRK, nicht auf der Grundlage einer Beweislastumkehr verhängt werden. Insgesamt ist die Einführung einer Beweislastumkehr bei Vermögen unklarer Herkunft daher abzulehnen.