Ein neuer Gesetzentwurf soll Betroffene digitaler Gewalt besser schützen. Das Vorhaben ist überfällig – doch zwischen gesetzgeberischem Anspruch und praktischer Wirksamkeit klaffen noch erhebliche Lücken. Neue Normen allein genügen nicht.
Die Bundesregierung plant mit dem „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ eine umfassende Reform. Ziel ist es, Betroffene besser vor Hass, bildbasierter sexualisierter Gewalt, Deepfakes und digitaler Überwachung zu schützen. Der Entwurf verbindet zivilrechtliche Regelungen mit neuen Straftatbeständen und reagiert damit auf Entwicklungen, die durch soziale Netzwerke, Messengerdienste und Künstliche Intelligenz erheblich an Bedeutung gewonnen haben.
Zivilrecht: Wer steckt hinter dem Angriff?
Wer im Internet zur Zielscheibe digitaler Gewalt wird, steht vor einem grundlegenden Problem: Täter agieren anonym. Beleidigungen, Bedrohungen, das unerlaubte Verbreiten intimer Bilder – all das geschieht oft hinter Pseudonymen oder gefälschten Profilen. Damit Betroffene überhaupt zivilrechtlich vorgehen können – um Inhalte löschen zu lassen, weitere Veröffentlichungen zu verhindern oder Schadensersatz einzufordern –, müssen sie zunächst wissen, wer hinter den Angriffen steckt. Doch genau das ist unter der aktuellen Rechtslage kaum möglich.
Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) setzt hier an: Betroffene sollen künftig einen Auskunftsanspruch erhalten, der auch Nutzungsdaten wie IP-Adressen umfasst – nicht nur bloße Bestandsdaten wie Namen und Anschriften wie bisher nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) vorgesehen. Das ist ein wichtiger Schritt, denn wer im Netz Rechte verletzt, hinterlegt bei Social-Media-Anbietern selten seine wahre Identität.
Dieser Auskunftsanspruch funktioniert aber nur unter einer entscheidenden technischen Voraussetzung: Die IP-Adresse muss zum Zeitpunkt der Auskunft noch einem Anschlussinhaber zugeordnet werden können. Bislang speichern Internetanbieter diese Zuordnung entweder gar nicht oder höchstens sieben Tage. Bis eine betroffene Person die Rechtsverletzung bemerkt, einen Auskunftsantrag stellt, das Gericht sodann eine Sicherungsanordnung gegenüber dem Diensteanbieter erlässt, der Diensteanbieter die IP-Adresse mitteilt, das Gericht anschließend ermittelt, von welchem Internetanbieter diese IP-Adresse vergeben wurde, und das Gericht schließlich eine weitere Sicherungsanordnung gegen den Internetanbieter erlässt, damit die der IP-Adresse zugeordneten Daten nicht gelöscht werden, sind die Daten beim Internetanbieter in der Regel längst gelöscht – und damit auch jede Spur zum Täter. Das parallel geplante Gesetz zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen, das die Bundesregierung am 22. April 2026 beschlossen hat, ist deshalb die Grundvoraussetzung dafür, dass der neue Auskunftsanspruch in der Praxis überhaupt greift. Ohne diese Speicherpflicht würde das gesamte Auskunftsverfahren weitgehend ins Leere laufen.
Das Gericht als Verfahrenskoordinator
Das GgdG weist den Gerichten im Auskunftsverfahren eine ungewöhnlich aktive Rolle zu – eine, die über das bisher im deutschen Recht Bekannte deutlich hinausgeht. Sobald ein Antrag eingeht, muss das Gericht sofort handeln, noch bevor es die Erfolgsaussichten des Anspruchs vollständig geprüft hat: Es ordnet an, dass der Diensteanbieter – etwa eine Social-Media-Plattform – die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung verwendete IP-Adresse an das Gericht übermittelt. Anschließend ermittelt das Gericht, welchem Internetanbieter diese IP-Adresse zuzuordnen ist, und ordnet unverzüglich an, dass dieser die Zuordnungsdaten sichert und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht löscht. Erst dann wird geprüft, ob ein Auskunftsanspruch dem Grunde nach besteht – und erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erhält die antragstellende Person die ermittelten Informationen.
Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Würden Betroffene diesen mehrstufigen Prozess selbst durchlaufen müssen – zunächst einen rechtskräftigen Auskunftstitel gegen den Social-Media-Anbieter erstreiten, um die IP-Adresse zu erfahren, und anschließend beim Internetanbieter die Zuordnung einfordern –, wäre die dreimonatige Speicherfrist in den meisten Fällen längst verstrichen. Das Gericht übernimmt also nicht nur die Prüfung, sondern faktisch auch die Vollstreckung des Anspruchs. Es wird zum zentralen Verfahrenskoordinator eines komplexen, zweistufigen Mechanismus. Das dient dem Interesse der Betroffenen an einer effektiven Rechtsdurchsetzung und ist daher im Grundsatz richtig.
Doch die Konstruktion hat ihren Preis. Die in der Gesetzesbegründung veranschlagte Bearbeitungszeit von gerade einmal 34 Minuten je Verfahren – zuzüglich 10 Minuten für die beweissichernden Maßnahmen – erscheint erheblich zu niedrig. Schon die Prüfung, ob überhaupt eine anspruchsbegründende Rechtsverletzung im Sinne des Gesetzes vorliegt, erfordert komplexe Grundrechtsabwägungen zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und der Meinungsfreiheit der äußernden Person. Diese Abwägung ist nicht weniger anspruchsvoll als in einem äußerungsrechtlichen Unterlassungsverfahren. Hinzu kommen die beweissichernden Anordnungen, die Kommunikation mit Dienste- und Internetanbietern sowie die abschließende Entscheidung über den Auskunftsanspruch selbst. Der tatsächliche Aufwand dürfte ein Vielfaches der veranschlagten Zeit betragen.
Das hat unmittelbare Konsequenzen für die Wirksamkeit des Gesetzes: Wenn Auskunftsverfahren zu lange dauern, läuft auch der sorgfältig konstruierte Mechanismus ins Leere – die gespeicherten Daten sind dann gelöscht, bevor das Gericht entscheidet. Mehr Personal und bessere technische Ausstattung in der Justiz sind deshalb keine optionalen Ergänzungen, sondern strukturelle Voraussetzungen dafür, dass das Gesetz seinen Zweck erfüllt.
Strafrecht: Ein Flickenteppich wird repariert
Der Referentenentwurf reformiert auch das Strafrecht tiefgreifend. Im Mittelpunkt steht der neue § 184k StGB, der bildbasierte sexualisierte Gewalt erstmals in einer zentralen Vorschrift im Abschnitt über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bündelt. Der strafrechtliche Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt ist bislang über zahlreiche Paragrafen in verschiedenen Abschnitten des Strafgesetzbuches und sogar im Nebenstrafrecht verstreut – und weist gleichwohl erhebliche Lücken auf. Die §§ 184 ff. StGB erfassen im Wesentlichen pornografisches Material; nicht jede Nacktaufnahme ist jedoch pornografisch im Rechtssinne. Der Schutz der §§ 184b und 184c StGB gilt nur für Minderjährige. § 201a StGB greift nur, wenn jemand in einer Wohnung oder einem besonders gegen Einblicke geschützten Raum aufgenommen wird – eine öffentliche Sauna oder ein Schwimmbad fällt heraus. Ehrschutztatbestände wie die §§ 185 ff. StGB machen die Strafbarkeit vom ehrverletzenden Charakter oder von einer Ansehensschädigung abhängig. Das Kunsturhebergesetz setzt zudem voraus, dass die abgebildete Person erkennbar ist. Das Ergebnis: Wer intime Aufnahmen eines Erwachsenen etwa in der Sammelumkleide eines Fitnessstudios heimlich für sich anfertigt und Dritten zeigt, bewegt sich im strafrechtlichen Niemandsland. Für Betroffene ist das kaum nachvollziehbar – und es untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat.
Was § 184k StGB-E neu regelt
Der neue Tatbestand schließt diese Lücken konsequent. Er erfasst vier Fallgruppen: Aufnahmen sexueller Handlungen (Nr. 1), Abbildungen unbekleideter Genitalien, des Gesäßes oder der weiblichen Brust (Nr. 2), Aufnahmen bekleideter intimer Körperteile „in sexuell bestimmter Weise“ (Nr. 3) sowie sexualisierte Deepfakes (Nr. 4). Entscheidend: Die Strafbarkeit greift mit Ausnahme der sexualisierten Deepfakes unabhängig davon, ob die betroffene Person erkennbar ist oder die Aufnahme verbreitet wurde. Auch das unbefugte Herstellen und das Zugänglichmachen an einzelne Personen ist erfasst.
Besonders der Anwendungsbereich bei Nacktaufnahmen (Nr. 2) ist bewusst weit gefasst: Eine Ganzkörperaufnahme genügt, wenn ein intimer Körperteil ganz oder teilweise sichtbar ist. Das Gesicht muss nicht erkennbar sein. Das ist sachgerecht, denn es geht um die Verfügungsbefugnis einer Person über Bilder ihres Körpers – nicht um ihre Identifizierbarkeit. Theoretisch könnten damit auch alltägliche Familienfotos unter den Wortlaut fallen, etwa ein unbekleidetes Kleinkind beim Baden, das ein Familienmitglied ohne Erlaubnis der Eltern weiterleitet. In der Praxis wird das indes kaum relevant werden: Strafantrag und öffentliches Verfolgungsinteresse werden in solchen Fällen regelmäßig fehlen.
Sexualisierte Deepfakes
Besondere Aufmerksamkeit verdient § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E: Sexualisierte Deepfakes – täuschend echte Bildmontagen, die eine Person unbekleidet oder bei sexuellen Handlungen zeigen – werden bereits mit ihrer Herstellung strafbar, noch bevor sie verbreitet werden. Diese Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Vorfeld des Zugänglichmachens ist konsequent und geboten. Schon das Erstellen eines solchen Inhalts greift massiv in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person ein: Persönliche Merkmale werden in einem besonders sensiblen Bereich verwendet, über den die betroffene Person keine Kontrolle mehr hat. Sobald die Aufnahme erstellt ist, hat sich der verfälschende Zusammenhang manifestiert – und die Gefahr, dass Dritte davon Kenntnis erlangen, ist real. Deepfake-Dateien werden regelmäßig in der Cloud gespeichert und sind damit bei Sicherheitslücken beim Anbieter für unbefugte Dritte zugänglich. Betroffen sind nicht nur Prominente mit öffentlich zugänglichen Fotos, sondern auch Privatpersonen, deren Bilder aus privaten Chats stammen oder durch unbefugten Zugriff erlangt werden. Die technologieneutrale Formulierung „mittels eines Computerprogramms“ stellt sicher, dass die Norm auch künftige technische Entwicklungen erfasst und nicht auf KI-basierte Anwendungen beschränkt bleibt.
Schwachstelle: Bekleidete Intimaufnahmen
Kritischer zu bewerten ist § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB-E, der Aufnahmen bekleideter intimer Körperteile „in sexuell bestimmter Weise“ unter Strafe stellen soll. Auslöser war ein öffentlich bekannt gewordener Fall aus Köln: Die Aktivistin Yanni Gentsch wurde beim Joggen von einem Mann auf dem Fahrrad verfolgt, der ihr bekleidetes Gesäß filmte. Das ist zweifellos übergriffig, entwürdigend und strafwürdig. Doch die vorgeschlagene Norm wirft erhebliche Anwendungsprobleme auf, die den gut gemeinten Ansatz in der Praxis zu untergraben drohen. Im Falle des Upskirtings etwa ist der sexuelle Charakter der Aufnahme offensichtlich: Eine bewusst als Sichtschutz gewählte Barriere wird gezielt überwunden, was schon äußerlich auf ein sexuelles Motiv schließen lässt. Bei ambivalenten Aufnahmen hingegen – einem bekleideten Gesäß beim Sport, einer Frau im engen Kleid in der U-Bahn – stellt sich die entscheidende Frage: Wie soll bewiesen werden, dass die Aufnahme sexuell motiviert war und nicht etwa einem anderen Zweck diente? Das Tatbestandsmerkmal „in sexuell bestimmter Weise“ soll die Grenze ziehen, lässt aber offen, welche objektiven Kriterien dafür maßgeblich sind. Muss die Aufnahme auf den Intimbereich fokussiert sein? Eng anliegende Kleidung zeigen? Nackte Haut einschließen? Diese Fragen lässt die Entwurfsbegründung offen; der Verweis auf das gleichlautende Merkmal in § 184i StGB – dem Tatbestand der sexuellen Belästigung – hilft nur begrenzt weiter. In Belästigungsverfahren stehen Betroffene als Zeuginnen und Zeugen zur Verfügung; die Gesamtumstände der körperlichen Berührung lassen sich durch Vernehmungen erhellen. Bei heimlichen Bildaufnahmen hingegen stehen Zeugen nur dann zur Verfügung, wenn die Aufnahme bemerkt wurde.
Hinzu kommt das Problem des schieren Ermittlungsaufwands. Wird das Mobiltelefon eines Verdächtigen sichergestellt, könnten sich Hunderte ambivalenter Aufnahmen aus Parks, Restaurants und öffentlichen Verkehrsmitteln finden. Ohne klare objektive Kriterien müssten chronisch überlastete Ermittlungsbehörden jede einzelne Aufnahme in zeitintensiver Kleinarbeit auf einen möglichen Sexualbezug und ihren Kontext prüfen. Viele Verfahren würden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden. Das frustriert Betroffene, die Anzeige erstattet haben – und beschädigt das Vertrauen in die Strafverfolgung. Zwischen dem gesetzgeberischen Willen und dem, was sich in der Praxis durchsetzen lässt, entstünde eine Diskrepanz, die das Gesetz genau dort schwächt, wo es stark sein sollte.
Nicht-sexualisierte Deepfakes und digitale Überwachung
Der Entwurf adressiert auch zwei weitere Problemfelder. § 201b StGB-E richtet sich gegen nicht-sexualisierte Deepfakes – KI-generierte Inhalte, die Politikerinnen und Politikern falsche Aussagen in Wahlkampfzeiten in den Mund legen, Prominente für Produkte werben lassen, die sie nie empfohlen haben, oder Personen des öffentlichen Lebens in Situationen zeigen, die nie stattgefunden haben. Solche Inhalte dienen der Desinformation, politischen Manipulation oder gezielten Diskreditierung und können das gesellschaftliche Klima ernsthaft beschädigen. Das bisherige Recht war hier unübersichtlich, wenig kohärent und in der Praxis schwer handhabbar; der neue Tatbestand schafft die notwendige Klarheit. § 202e StGB-E schließt Lücken beim Schutz vor heimlicher digitaler Überwachung. Typisch sind Fälle nach Trennungen: Verlassene Partner setzen GPS- oder Bluetooth-Tracker ein, um den Aufenthaltsort der betroffenen Person zu ermitteln, und konfrontieren sie anschließend mit diesem Wissen – eine Form der Einschüchterung und Kontrolle mit teils gravierenden Folgen für die psychische Gesundheit der Opfer. Das bisherige Strafrecht erfasste dieses Phänomen nur unzureichend.
Fazit: Gute Gesetze brauchen ausreichend Personal
Der Entwurf enthält wichtige und richtige Ansätze. Er schließt Strafbarkeitslücken, die für Betroffene seit Jahren kaum nachvollziehbar waren. Er schafft einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, der Betroffenen erstmals realistische Möglichkeiten gibt, anonyme Täter zu identifizieren. Und er erfasst neue Formen digitaler Gewalt wie sexualisierte und nicht-sexualisierte Deepfakes sowie digitale Überwachung durch Tracking-Geräte. Doch Gesetze entfalten ihre Wirkung nur dort, wo sie auch vollzogen werden. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind vielerorts am Limit. Die neuen Aufgaben – komplexe Auskunftsverfahren mit beweissichernden Eilmaßnahmen, aufwendige Sichtung und Bewertung von Bildmaterial, grundrechtliche Abwägungen in jedem Einzelfall – werden erhebliche zusätzliche Ressourcen binden. Ohne nennenswerte Verstärkung bei Personal und Technik in der Justiz droht auch dieser Entwurf hinter seinen Möglichkeiten zurückzubleiben. Das wäre nicht nur rechtspolitisch unbefriedigend – es wäre auch gegenüber den Betroffenen, auf deren Schutz das Gesetz zielt, nicht zu rechtfertigen.