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Justiz besser absichern

Die geplante Reform der Verfassungsrichterwahl in Mecklenburg-Vorpommern soll das Landesverfassungsgericht gegen Blockaden absichern. Der Beitrag ordnet den Gesetzentwurf und den Alternativvorschlag des Richterbunds Mecklenburg-Vorpommern ein und zeigt weitere Reformbedarfe zur Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz auf.

In Mecklenburg-Vorpommern wird derzeit eine Änderung der Landesverfassung erörtert, die insbesondere die Ausgestaltung des Verfahrens zur Wahl der Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgerichts betrifft. Anlass der Debatte ist ein Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Die Linke und FDP. Nach der Begründung des Entwurfs zielt die vorgeschlagene Reform auf eine institutionelle Stabilisierung des Landesverfassungsgerichts sowie auf die Vermeidung politischer Blockadesituationen bei der Besetzung richterlicher Positionen ab. Vergleichbare Problemlagen werden unter Verweis auf Entwicklungen in Thüringen – namentlich im Zusammenhang mit der Besetzung des dortigen Richterwahlausschusses – als reformauslösend angeführt.

Der Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs ist in der politischen Diskussion mit Blick auf die im September 2026 stattfindenden Landtagswahlen umstritten. Aus Sicht der Initiatoren besteht die Gefahr, dass veränderte Mehrheitsverhältnisse künftig zu strukturellen Blockaden im Wahlverfahren führen könnten, weshalb der Gesetzentwurf noch vor der Wahl verabschiedet werden müsse. Demgegenüber wird der Gesetzentwurf teilweise seitens der Opposition als politisch motiviert kritisiert; insbesondere wird geltend gemacht, dass die vorgeschlagenen Änderungen im Falle künftiger Mehrheitsverschiebungen einseitige Auswirkungen zulasten der derzeitigen Oppositionsfraktionen entfalten könnten.

Kontroverse Debatte im Landtag bei erster Lesung

In der ersten Lesung am 6. Mai 2026 wurde der Gesetzentwurf im Landtag entsprechend kontrovers beraten. Im Anschluss beschloss das Plenum die Überweisung an den Rechts- und Finanzausschuss. Für den 27. Mai war eine Sachverständigenanhörung angesetzt, für die auch der Richter- und Staatsanwaltschaftsbund Mecklenburg-Vorpommern eingeladen wurde.

Der Gesetzentwurf sieht vor, zentrale Elemente der einfachgesetzlichen Regelungen des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LVerfGG MV) in die Landesverfassung (LV MV) zu überführen. Darüber hinaus soll ein zusätzlicher „Ersatzwahlmechanismus“ für die Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts etabliert werden. Nach dem Entwurf ist im Falle einer erfolglosen Nachbesetzung innerhalb von sechs Monaten vorgesehen, dass ein neu etabliertes Plenum des Landesverfassungsgerichts tätig wird, das sich aus sieben ordentlichen sowie sieben stellvertretenden Mitgliedern zusammensetzt. Dieses Plenum soll mit einfacher Mehrheit drei Wahlvorschläge unterbreiten. Aus diesem Vorschlag bestimmt der Landtag sodann mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absoluter Mehrheit) die Nachfolgerin oder den Nachfolger. Ferner ist beabsichtigt, die derzeit im einfachen Recht geregelten Vorgaben zur Amtszeit – eine Dauer von zwölf Jahren bei gleichzeitiger Begrenzung durch eine Altersgrenze von 68 Jahren – in den Rang von Verfassungsrecht zu erheben. Gleiches gilt für den Ausschluss der Wiederwahl sowie für die Fortdauer der Amtsausübung bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Auch die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts soll verfassungsrechtlich abgesichert werden. Schließlich soll die Bindungswirkung der Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts gegenüber Verfassungsorganen, Gerichten und Behörden ausdrücklich in der Verfassung normiert werden.

Landesverband bringt eigenen Entwurf für Gesetz ein – Grundlage „Weimarer Forderungen“ 

Das Präsidium des Deutschen Richterbunds (DRB) hat anlässlich des 24. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstags die „Weimarer Forderungen zur Resilienz der Justiz“ beschlossen, in denen grundlegende Reformen zur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit sowie der Funktionsfähigkeit der Justiz gefordert werden. Vor diesem Hintergrund, vor dem Eindruck einer angespannten politischen Lage und getragen von der Überzeugung, dass das Landesverfassungsgericht vor politischen Einflussnahmen jedweder Art und Herkunft zu schützen ist, hat der Landesvorstand des Richter- und Staatsanwaltschaftsbunds Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf für die angestrebte Reform zu erarbeiten, der die unterschiedlichen Positionen vermittelnd zusammenführt.

An Verfassungstraditionen anknüpfen

Ziel war und ist es, einen konstruktiven Beitrag zur parlamentarischen Fortentwicklung des Landesverfassungsrechts zu leisten, der an die bestehende Verfassungstradition anknüpft und diese zugleich fortentwickelt. Hierzu wurden sowohl bereits bestehende gesetzliche Regelungen – insbesondere diejenigen zum Bundesverfassungsgericht – als auch einschlägige wissenschaftliche Beiträge sowie die im politischen Diskurs geäußerte Kritik einbezogen. Der Entwurf wurde noch vor der ersten parlamentarischen Beratung am 6. Mai 2026 den im Landtag vertretenen Fraktionen zugeleitet und in der Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung vom 19. Mai 2026 um weitere Aspekte ergänzt. 

Der Entwurf sieht ein mehrstufiges Wahlverfahren vor, das auf eine ausgewogene Verbindung von demokratischer Legitimation, Minderheitenschutz und institutioneller Funktionssicherung zielt. Nach Ablauf einer ersten Frist von drei Monaten ist das Landesverfassungsgericht gehalten, drei Kandidatinnen oder Kandidaten zu nominieren. Die Dreimonatsfrist ist bereits in § 5 Abs. 3 LVerfGG MV vorgesehen; insoweit knüpft der Entwurf an die bestehende Rechtslage an, hebt diese jedoch auf die Ebene des Verfassungsrechts und integriert sie in ein konsistentes System zur Sicherung der kontinuierlichen Funktionsfähigkeit der dritten Gewalt. Zum Vergleich sieht § 7a BVerfGG für das Bundesverfassungsgericht eine Zweimonatsfrist vor.

Auf die Einführung eines Plenums unter Einbeziehung stellvertretender Mitglieder wird indes bewusst verzichtet. Damit bleibt der Entwurf der bisherigen Verfassungstradition verpflichtet, wonach Ersatzmitglieder ausschließlich in ihrer Vertretungsfunktion tätig werden. Zugleich dient dieser Ansatz der Vermeidung potenzieller Befangenheitskonstellationen, insbesondere in Fällen, in denen stellvertretende Mitglieder selbst als Kandidatinnen oder Kandidaten für eine ordentliche Mitgliedschaft in Betracht kommen. Die anschließende Wahl durch den Landtag erfolgt zunächst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und entspricht damit dem etablierten Regelmodell, das auf konsensuale Entscheidungsfindung und die Einbindung von Sperrminoritäten angelegt ist. Kommt eine solche qualifizierte Mehrheit binnen drei Monaten nicht zustande, so tritt eine zweite Verfahrensstufe in Kraft: Nach erneuter Nominierung durch das Landesverfassungsgericht erfolgt innerhalb weiterer zwei Monate eine Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieses Mehrheitsregime dient der Reduktion von Blockadeanfälligkeiten und stellt sicher, dass das Verfahren nicht durch strategisches Abstimmungsverhalten – insbesondere durch gezieltes Fernbleiben – dauerhaft verhindert werden kann. Ungeachtet der gerichtlichen Nominierungskompetenz bleibt die Letztentscheidungsbefugnis des Landtags unberührt. Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Landtag jederzeit auch Kandidatinnen oder Kandidaten mit Zweidrittelmehrheit wählen kann, die nicht vom Landesverfassungsgericht vorgeschlagen wurden. Damit wird die parlamentarische Legitimationskette gewahrt und zugleich eine verselbstständigte Selbstrekrutierung der Judikative vermieden. Ergänzend regelt der Entwurf Fragen der gleichzeitigen Nachbesetzung mehrerer Stellen sowie der Fristberechnung ausdrücklich positivrechtlich. In der ergänzenden Fassung vom 19. Mai wurden darüber hinaus weitere bislang einfachgesetzlich normierte Aspekte des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern – insbesondere die persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft – integriert, um die Systemkohärenz zwischen Verfassungs- und einfachem Recht zu stärken und die Normklarheit zu erhöhen.

Zusätzliche strukturelle Maßnahmen zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit

Über den unmittelbaren Schutz des Landesverfassungsgerichts hinaus wird der Entwurf um strukturelle Maßnahmen zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit ergänzt. Hierzu zählt insbesondere die verpflichtende Beteiligung von Richterwahlausschüssen nach dem Vorbild anderer Länder, etwa Hessen und Baden-Württemberg. Die derzeitige Rechtslage, nach der Einstellungen und Beförderungen maßgeblich durch die Exekutive in Gestalt des Justizministeriums gesteuert werden, wirft im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung strukturelle Bedenken auf. Andere Länder haben insoweit bereits weitergehende Modelle etabliert; so wird etwa in Nordrhein-Westfalen ein Teil der Entscheidungszuständigkeiten auf gerichtliche Ebenen, insbesondere die Gerichtsleitungen, delegiert.

Reform kann nur ein Baustein sein

Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen, dass bereits der Zeitpunkt der Einbringung eines Reformvorschlags maßgeblichen Einfluss auf seine öffentliche und politische Wahrnehmung hat. Zugleich zeigt die Dynamik des gegenwärtigen Diskurses, dass tragfähige Bewertungen nur unter dem Vorbehalt fortlaufender Entwicklungen möglich sind. Die Reform der Landesverfassungsgerichtsbarkeit kann dabei nur als ein Baustein einer umfassenderen Stärkung der Justiz verstanden werden. Im Lichte der „Weimarer Forderungen“ bedarf es einer nachhaltigen strukturellen Weiterentwicklung, die sowohl die personelle als auch die institutionelle Leistungsfähigkeit der Justiz in den Blick nimmt. Hierzu zählen insbesondere die verfassungsrechtliche Verankerung von Richterwahlausschüssen als unabhängige, plural legitimierte Gremien, die geeignet sind, Transparenz und Akzeptanz von Personalentscheidungen zu erhöhen. Ebenso erforderlich sind eine amtsangemessene Fortentwicklung der Besoldung zur langfristigen Sicherung der Attraktivität des Richter- und Staatsanwaltberufs sowie eine konsequente Modernisierung der Justiz im Hinblick auf die Anforderungen der Digitalisierung.

Darüber hinaus erscheint es zur effektiven Gewährleistung richterlicher Unabhängigkeit geboten, strukturelle Abhängigkeiten von der Exekutive weiter zurückzudrängen. Diese treten insbesondere im Bereich der Personalentscheidungen, aber auch in Fragen der organisatorischen und sachlichen Ausstattung hervor. Eine substanzielle institutionelle Unabhängigkeit der Justiz setzt daher ergänzende Sicherungsmechanismen voraus. Hierzu zählen die ernsthafte Prüfung unabhängiger Beurteilungskommissionen – etwa nach österreichischem Vorbild – sowie die Übertragung zentraler Verwaltungs- und Infrastrukturzuständigkeiten, insbesondere im IT-Bereich, auf die Justiz.

Richterwahlausschüsse etablieren

Im Zentrum weiterer Reformüberlegungen sollte die verbindliche verfassungsrechtliche Etablierung von Richterwahlausschüssen stehen. Sie bilden einen entscheidenden Ansatzpunkt, um die Legitimationsbasis richterlicher Personalentscheidungen zu verbreitern, exekutive Einflussmöglichkeiten rechtsstaatlich einzuhegen und die Gewaltenteilung institutionell zu schärfen. Vor diesem Hintergrund kommt einer Anpassung von Art. 76 Abs. 3 LV MV besondere Bedeutung zu. Eine entsprechende Integration in den vorliegenden Gesetzentwurf erscheint geeignet, die richterliche Unabhängigkeit nicht lediglich punktuell, sondern strukturell und nachhaltig zu sichern.

Moritz Thielicke

ist Vorsitzender des Richterbunds Mecklenburg-Vorpommern und Richter am Verwaltungsgericht Schwerin.

Christopher Farys

studiert Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig.