Existenzrecht Israels strafrechtlich schützen?

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© Hessisches Ministerium der Justiz und fuer den Rechtstaat

Christian Heinz (CDU)

ist Hessischer Staatsminister der Justiz und für den Rechtsstaat.

Prof. Dr. Dr. h. c. Kai Ambos

lehrt an der Universität Göttingen Strafrecht, Strafprozessrecht und Völkerrecht und ist Richter am Kosovo-Sondertribunal Den Haag.

Seit dem 7. Oktober 2023 – dem Terrorüberfall der Hamas auf Israel und der Ermordung von mehr als 1200 Menschen – hat sich die Lage für Juden weltweit verschlechtert. Auch auf deutschen Straßen gibt es seitdem Aufrufe zur Vernichtung des Staats Israel, brennende Flaggen und vielfache Beleidigungen gegenüber Juden in Deutschland. Was nun offen zutage tritt, ist ein über Jahre gewachsener Antisemitismus. Er findet seine Wurzeln im Links- und Rechtsextremismus, im Islamismus und bei sogenannten Verschwörungstheoretikern und wuchert von dort aus in weitere gesellschaftliche Milieus ein. Parallel zur Ausbreitung antisemitischer Ressentiments steigt bei uns seit Jahren auch die Anzahl von Straftaten mit antisemitischem Hintergrund. Aus Worten werden also Taten – Straftaten. Das hat immense Auswirkungen auf Juden in Deutschland. Sie meiden bestimmte öffentliche Räume, bringen ihre Kinder mit einem unguten Gefühl in den Kindergarten und zur Schule und können Veranstaltungen und Gemeindeeinrichtungen in vielen Fällen nur noch unter Polizeischutz besuchen. Es entsteht ganz sichtbar ein Bild des öffentlichen Raums, das an dunkle und längst vergangen geglaubte Tage erinnert.

Dieser Zustand ist für unser Land inakzeptabel. Wir können und dürfen ihn nicht dulden. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf den einzigartigen Zivilisationsbruch der Schoah gefolgt, der Staat Israel aus der Asche des Holocaust hervorgegangen. Die Bundesrepublik hat mit dem „Nie wieder!“ ein Sicherheitsversprechen für den jüdischen Staat als sicheren Zufluchtsort für alle Jüdinnen und Juden weltweit gegeben. Dieses Sicherheitsversprechen müssen wir heute ernst nehmen, einlösen und erneuern. Die Erhebung des Schutzes des Staats Israel zur deutschen Staatsräson darf dabei nicht zu einer wohlfeilen Sonntagsrede verkommen. Gegenstände der Staatsräson müssen deutsches Staatshandeln normativ leiten. Den normativen Grund für den besonderen Schutz jüdischen Lebens und des Staats Israel finden wir im Grundgesetz selbst. Es ist im Geiste des „Nie wieder!“ als bewusste Abkehr vom Nationalsozialismus entstanden. Den normativen Gehalt hat das Bundesverfassungsgericht in seiner „Wunsiedel-Entscheidung“ freigelegt: Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft bilde „ein inneres Gerüst unserer grundgesetzlichen Ordnung“, so die Karlsruher Richter. Mit dieser Begründung wurde die Strafbarkeit der Billigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Jahr 2009 zugelassen. Denkt man diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter, dann muss der Gesetzgeber angesichts der Bedrohung jüdischen Lebens erneut handeln.

Aus diesem Grund hat Hessen dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Strafgesetzbuchs vorgelegt, mit dem die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe gestellt werden soll. Wir halten dies für dringend geboten, da die bestehenden Straftatbestände die relevanten Fälle nicht erfassen. Den Sicherheits- und Versammlungsbehörden sind die Hände gebunden, um von deutschen Straßen und Plätzen ausgehende Aufrufe zur Vernichtung des jüdischen Staats und damit in letzter Konsequenz des jüdischen Volkes zu unterbinden. Dabei haben wir die Bedeutung der Meinungsfreiheit als konstitutiven Bestandteil unserer Demokratie berücksichtigt. Kritik an Politik und Handeln des Staats Israel ist legitim, notwendig und Teil jeder demokratischen Debatte. Hieran ändert auch der Gesetzentwurf nichts. Er greift nur einen sehr kleinen Teil aus dem Meinungsspektrum heraus, der für unser Land aus Gründen der Staatsräson und unserer inneren grundgesetzlichen Ordnung unverhandelbar ist.

Die vorgeschlagene Erweiterung der Volksverhetzung um eine israelbezogene Leugnungs- und Beseitigungsvariante beruht auf deren Gleichsetzung mit der NS-Gewaltherrschaft und dem Holocaust. Nur so lässt sich eine Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit i. S. v. Art. 5 GG konstruieren, denn diese darf nur durch allgemeine Gesetze, nicht aber Sondergesetze eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Wunsiedel-Entscheidung (1 BvR 2150/08), einen den Nazi Rudolf Heß ehrenden Gedenkmarsch betreffend, eine Ausnahme von diesem Sonder(straf)rechtsverbot zugelassen, weil die Ablehnung der NS-Herrschaft eine für unsere Verfassungsordnung „gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung“ habe (Rn. 65). Die strafbare Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Herrschaft (§ 130 Abs. 4 StGB) ist aber nicht gleichbedeutend mit der Leugnung des Existenzrechts des Staats Israel oder dem Aufruf zu seiner Beseitigung. Anders gesagt: Wer das Existenzrecht Israels leugnet (also radikal antizionistisch agiert), relativiert damit nicht automatisch die NS-Herrschaft oder den Holocaust und stellt nicht die deutsche Verfassungsidentität infrage. Es gibt auch radikale jüdische Antizionisten, die den Staat Israel, sei es aus orthodox-religiöser oder säkular-liberaler Überzeugung, ablehnen, aber damit natürlich nicht den Holocaust in antisemitischer Manier relativieren (wollen). Die Erweiterung geht damit über die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen hinaus, überdehnt den Begriff der Verfassungsidentität und verletzt die Meinungsfreiheit. 

Letztlich lässt sie sich nur auf die Idee der Staatsräson stützen. Als „politische Absichtsbekundung“ kann diese aber nicht die Meinungsfreiheit einschränken (OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2025 – 15 B 1300/25, Rn. 25), sie steht unter der Verfassung und dem Völkerrecht (Ambos, Staatsräson nach Gaza, 2026, S. 21 ff.). Fraglich ist auch, ob der Vorschlag mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist. Denn zum einen gibt es völkerrechtlich kein „gegenüber Souveränität und territorialer Integrität verselbstständigtes Existenzrecht“ (Meinel, verfassungsblog.de/dialektik-des-sonderrechts/); zum anderen ist unklar, was mit einem solchen Existenzrecht eigentlich genau geschützt werden soll, zumal Israel seine Grenzen bei der Staatsgründung bewusst offengelassen hat. 

Die vorgeschlagene Kriminalisierung würde die schon vorhandenen Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit mit Blick auf palästinabezogene und israelkritische Aktivitäten und die damit verbundenen Einschüchterungseffekte verstärken. Dies ist durchaus im Sinne der Protagonisten des Vorschlags. So sagt der Hessische Justizminister Christian Heinz (CDU) unverblümt, dass sich der Vorschlag gegen die „schrecklichen Bilder auf deutschen Straßen“, namentlich „diese Versammlungen, diese schlimmen Aufzüge“, richte und den Verwaltungsbehörden entsprechende Verbote erleichtern solle. Denn auch wenn eine verschärfte Kriminalisierung antisemitische Übergriffe nicht generell verhindern könne, so könne sie doch „diese Versammlungen verhindern“. Der wahre Zweck des Vorhabens scheint damit weniger in der Bekämpfung des Antisemitismus als vielmehr darin zu bestehen, israelkritische Proteste auf deutschen Straßen, also Kritik an israelischer Regierungspolitik, zu unterbinden.

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