Sonderregel für Spitzenpolitiker streichen?

Pro

Contra

Prof. Constanze Geiert (CDU)

ist Sächsische Staatsministerin der Justiz.

© by Fionn Grosse

Carmen Wegge (SPD)

ist rechtspolitische Sprecherin ihrer Fraktion im Deutschen Bundestag.

Spitzenpolitiker benötigen keinen besonderen strafrechtlichen Schutz. Ehrverletzende Äußerungen, die sich gegen Spitzenpolitiker richten, sollten allein nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden können und die sogenannte Politikerbeleidigung in § 188 Absatz 1 StGB durch den Gesetzgeber reformiert werden. Bei Ehrverletzungen im Strafrecht sollte es keinen Unterschied machen, ob Spitzenpolitiker oder Bürger beleidigt werden. § 188 Absatz 1 StGB sieht derzeit einen erhöhten Strafrahmen für Beleidigungen vor, die sich gegen „im politischen Leben des Volkes“ stehende Personen richten. Daneben lässt die Regelung abweichend vom Grundtatbestand des § 185 StGB eine Strafverfolgung von Amts wegen zu, wobei der Gesetzgeber vor allem den Schutz des öffentlichen Amtes und aller, die sich auf kommunaler Ebene politisch engagieren und zunehmend Hass und Anfeindungen ausgesetzt sind, im Sinn hatte. Die Praxis zeigt jedoch, dass dieser intendierte Effekt nicht eingetreten ist. Zudem sorgen Verfahren, in denen Beleidigungen gegenüber Spitzenpolitikern verhandelt werden, für Unverständnis in der Bevölkerung. Angesichts von circa einer Million offenen Ermittlungsverfahren deutschlandweit ist es für viele Menschen nicht nachvollziehbar, dass sich Ermittlungsverfahren inzwischen mit der Strafbarkeit von Begriffen wie beispielsweise „Lügenfritze“ oder „Schwachkopf“ befassen – wegen des fehlenden Strafantragserfordernisses teilweise sogar, ohne dass sich der Beleidigte bewusst dafür entschieden hätte. 

Unsere Demokratie lebt von offener Auseinandersetzung ohne Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen. Kommt es aber wegen vermeintlich beleidigender Kommentare im Internet sogar zu Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen, kann der Eindruck eines Zweiklassenstrafrechts entstehen – was wohl kaum den demokratischen Diskurs stärkt. Zudem muss eine Regelung wie § 188 Absatz 1 StGB im Gesamtkontext des strafrechtlichen Ehrschutzes betrachtet werden. Für die Bürgerinnen und Bürger ist bereits jetzt aufgrund der unübersichtlichen Einzelfallrechtsprechung und sehr unbestimmter Tatbestände nicht ohne Weiteres erkennbar, wann eine Äußerung strafrechtlich relevant ist. Warum wird die Bezeichnung „Lügenfritze“ bestraft, während „Trulla“ straflos bleibt? Darüber hinaus erklärt sich nicht, warum das Strafrecht Spitzenpolitiker besonders schützt, nicht aber auch andere Berufsgruppen, wie zum Beispiel medizinische Mitarbeiter in Notaufnahmen oder Zugbegleiter, die ebenfalls angefeindet werden. Schließlich führen Verfahren nach § 185 StGB und § 188 StGB überwiegend zu Geldstrafen, trotz der unterschiedlichen Strafrahmen. Daher ist dringend geboten, § 188 Absatz 1 StGB gemäß der von der Justizministerkonferenz auf Vorschlag von Sachsen und Baden-Württemberg beschlossenen Eckpunkte zu reformieren. Einen Sonderschutz braucht es ausschließlich für kommunale Amts- und Mandatsträger. Dagegen sollte der strafrechtliche Ehrschutz für Spitzenpolitiker auf § 185 StGB beschränkt werden. Spitzenpolitiker müssen mehr als andere aushalten. Das betont auch das Bundesverfassungsgericht, wenn es die Reichweite strafrechtlichen Ehrschutzes von der Position und der beanspruchten öffentlichen Aufmerksamkeit abhängig macht. Dass politische Debatten immer mehr verrohen und auf Herabwürdigung zielen, schmerzt mich genauso wie jeden werteorientierten Menschen. Nur sollten wir uns fragen, ob das Strafrecht heilen kann, woran unser gesellschaftlicher Diskurs krankt. Auch in anderen gesellschaftspolitischen Debatten nehme ich wahr, dass der Ruf nach Strafverfolgung mit der Hoffnung auf erzieherische Effekte einhergeht. Allerdings ist Anstand nicht allein auf strafrechtlichem Wege zu vermitteln.

§ 188 StGB ist kein Elitenprivileg für „die da oben“. Er schützt Menschen im politischen Leben vom Bundeskanzler bis zur ehrenamtlichen Gemeinderätin im ländlichen Raum. Erfasst werden diejenigen, die Verantwortung übernehmen, Entscheidungen erklären, ansprechbar sind und die dafür zunehmend Zielscheibe orchestrierter Hasskampagnen werden. Gerade die Behauptung, es handele sich um ein Sonderrecht mächtiger Personen, verkennt, dass rund 200.000 Menschen in Deutschland in kommunalen Gremien ehrenamtlich Politik machen. Ohne Fahrer, Personenschutz oder Pressestelle.

Wer ein Mandat übernimmt, braucht heute ein dickes Fell, aber manchmal reicht das nicht mehr. Aus einzelnen Beschimpfungen sind systematische Kampagnen geworden, die sich durch soziale Netzwerke, Kommentarspalten und Messengergruppen hochschaukeln. Sie zielen oft nicht mehr auf die Sache, sondern auf die Person, ihre Familie, ihre Herkunft, ihr Geschlecht. Befragungen zeigen, dass ein erheblicher Teil der kommunalpolitisch Aktiven schon Aggressionen, Beleidigungen oder Bedrohungen erlebt hat und danach ernsthaft über Rückzug nachdenkt. In manchen Gemeinden findet sich kaum noch jemand, der oder die für das Bürgermeisteramt kandidieren will.

§ 188 setzt genau hier an. Er greift nur bei öffentlichen Angriffen, die das politische Wirken einer Person erheblich erschweren, etwa bei gezielten Verleumdungen oder Hetzkampagnen, die darauf angelegt sind, jemanden aus dem Amt zu drängen. Bloße Unhöflichkeit, Frust über „die Politik“ oder robust formulierte Kritik reichen dafür ausdrücklich nicht. Die Meinungsfreiheit schützt scharfe, polemische und unbequeme Kritik. Sie schützt aber nicht die Freiheit, Menschen mit dem Ziel niederzumachen, sie mundtot zu machen und andere einzuschüchtern. Der Vorschlag, § 188 auf kommunale Ehrenamtliche zu beschränken, klingt auf den ersten Blick charmant. Man wolle doch diejenigen besonders schützen, die „am nächsten dran“ sind. Tatsächlich aber spaltet er das Schutzkonzept und erzeugt eine falsche Hierarchie. Denn Hass und Hetze machen nicht an der Grenze zwischen Rathaus und Bundestag halt. Kampagnen gegen Bundes- oder Landespolitiker sowie -politikerinnen strahlen unmittelbar zurück in die Fläche, radikalisieren Debatten vor Ort und stärken jene Kräfte, die demokratische Institutionen insgesamt verächtlich machen wollen. Wer Berufspolitiker und -politikerinnen aus § 188 herausnimmt, sendet außerdem ein gefährliches Signal. Als seien Angriffe auf sie weniger problematisch, weil „die das aushalten müssen“. Doch auch hier trifft der Angriff nicht nur die Person, sondern auch das Amt und damit das Vertrauen in staatliche Institutionen. Wer etwa systematisch Lügen über Regierungsmitglieder verbreitet, um sie als „Volksfeinde“ zu markieren, legt die Axt an die Legitimation demokratischer Entscheidungen.

Ja, wir sollten über die Ausgestaltung von § 188 sprechen. Über klare, verständliche Grenzen, über die Frage eines Antragsdelikts, über bessere Aufklärung, was strafbar ist und was nicht. Aber mitten in einer Phase, in der Angriffe auf Menschen im politischen Leben zunehmen, wäre es das völlig falsche Signal, den besonderen strafrechtlichen Schutz für Teile dieses Personenkreises zurückzufahren. Sei es durch Abschaffung oder durch eine Beschränkung nur auf die kommunale Ebene. Wer unsere Demokratie stärken will, darf diejenigen nicht im Stich lassen, die sie Tag für Tag tragen, im Gemeinderat ebenso wie im Bundestag. Darum braucht es § 188 StGB auch weiterhin.

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