Das Funktionieren der kritischen Infrastruktur ist eine Grundvoraussetzung für die Sicherheit unseres Staates. Stromversorgung, Telekommunikation, Verkehr und Gesundheitswesen sichern unseren Alltag. Werden diese Strukturen gezielt beeinträchtigt, reichen die Folgen weit über die betroffene Anlage hinaus. Sie können die Versorgung der Bevölkerung gefährden. Angriffe auf die kritische Infrastruktur sind daher Angriffe auf die Lebensadern unseres Landes – mit möglicherweise dramatischen Folgen.
Die Bedrohungslagen verändern sich. Das geltende Strafrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, gegen unbefugtes Eindringen, Sachbeschädigungen und konkrete Gefährdungen vorzugehen. Es erfasst jedoch nicht jede erhebliche Gefährdungslage, die durch das unbefugte Betreten kritischer Anlagen oder ungenehmigte Drohnenüberflüge über diese entstehen kann. Die bestehenden Strafnormen schützen vielfach Individualrechtsgüter oder setzen weitere Tatbestandsvoraussetzungen voraus, etwa eine konkrete Gefährdung oder einen eingetretenen Schaden. Dadurch können sicherheitsrelevante Vorfeldhandlungen strafrechtlich unzureichend erfasst bleiben – insbesondere dann, wenn keine Substanzverletzung beabsichtigt ist. Die Gefährlichkeit solcher Handlungen liegt aber gerade darin, dass sie Voraussetzungen für spätere Angriffe schaffen können. Hier setzt unser hessischer Vorschlag für einen Straftatbestand des gemeinschädlichen Hausfriedensbruchs an. Er soll die bestehende Schutzlücke schließen und neben den Interessen einzelner Anlagenbetreiber die überindividuellen Rechtsgüter, namentlich die öffentliche Sicherheit sowie die Versorgung der Allgemeinheit mit lebenswichtigen Dienstleistungen und Gütern, schützen. Kritische Infrastruktur ist nicht lediglich Eigentum eines Betreibers. Ihre Funktionsfähigkeit liegt im Interesse der gesamten Gesellschaft. Der Gesetzentwurf sieht einen Qualifikationstatbestand für Fälle vor, in denen die Tat in der Absicht begangen wird, eine Sabotagehandlung oder einen gezielten Angriff auf die betroffene Anlage vorzubereiten. Damit wird dem deutlich erhöhten Gefährdungspotenzial solcher Handlungen Rechnung getragen. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Ausgestaltung als Offizialdelikt. Anders als beim Hausfriedensbruch nach § 123 StGB soll die Strafverfolgung nicht von einem Strafantrag des Hausrechtsinhabers abhängen. Die Staatsanwaltschaften müssten vielmehr von Amts wegen tätig werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Das entspricht der Schutzrichtung des neuen Tatbestands: Wenn die öffentliche Sicherheit und die Versorgung der Allgemeinheit gefährdet werden, darf es nicht allein um private Interessen gehen. Der Staat muss solche Taten unabhängig davon verfolgen können, ob der jeweilige Betreiber einen Strafantrag stellt. Der neue Straftatbestand ersetzt weder technische Schutzmaßnahmen noch eine wirksame Gefahrenabwehr. Er ergänzt vielmehr das bestehende Strafrecht dort, wo erhebliche Gefährdungen kritischer Infrastruktur bislang nicht angemessen erfasst werden. Unser Ziel muss sein, die Lebensadern unseres Landes wirksamer zu schützen. Wo unbefugtes Eindringen in Anlagen kritischer Infrastruktur oder ungenehmigte Drohnenüberflüge erhebliche Risiken für die Allgemeinheit begründen, darf die strafrechtliche Bewertung nicht erst einsetzen, wenn bereits ein Schaden entstanden ist. In Zeiten hybrider Bedrohungslagen müssen wir auch unser Strafrecht anpassen und neu ausrichten.
Das Gesetz zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastruktur gibt vor, kritische Infrastruktur vor Sabotage schützen zu wollen. Ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Strafverschärfung die notwendige spezial- und generalpräventive Wirkung entfaltet, ist jedoch mehr als zweifelhaft. Eine Schutzlücke zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, die es laut dem Gesetzentwurf zu schließen gilt, besteht nicht. Der legitime Zweck, kritische Infrastruktur zu schützen, rechtfertigt nicht jedes Mittel. Das Strafrecht ist Ultima Ratio, keine erste Hilfe. Der vorgeschlagene § 123a StGB-E soll das widerrechtliche Eindringen in und unbefugte Verweilen auf Anlagen, die für die Erbringung einer kritischen Infrastruktur erheblich sind, unter Strafe stellen (Abs. 1). Abs. 2 erfasst das widerrechtliche Eindringen in den Luftraum solcher Anlagen unter Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge. Abs. 3 sieht eine Qualifikation für Taten vor, die in der Absicht begangen werden, eine Sabotagehandlung oder einen gezielten Angriff vorzubereiten.
Eine neue, eigenständige Strafnorm ist dafür nicht erforderlich. Das physische Eindringen in ein befriedetes Gebiet, Gebäude oder einen Gebäudeteil ist bereits nach § 123 StGB strafbar. Soweit eine Strafverfolgung allein daran scheitert, dass kein Strafantrag gestellt wird, sollte stattdessen erwogen werden, § 123 StGB für bestimmte Taten an Anlagen kritischer Infrastruktur als Offizialdelikt auszugestalten. Damit ließe sich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung berücksichtigen, ohne einen neuen, weitgehend parallelen Straftatbestand zu schaffen. Die Gefahr einer dogmatischen Vermischung und Überdehnung besteht ebenfalls nicht: Das Strafgesetzbuch kennt durchaus Delikte, die Individual- und Gemeinschaftsrechtsgüter zugleich schützen. Entscheidend ist vielmehr, die Tatbestandsgrenzen so präzise zu ziehen, dass keine Kriminalisierung sozialadäquaten Verhaltens erfolgt. Abschreckende Effekte darf man sich von der Strafrahmenerhöhung ebenfalls nicht versprechen. Wer eine Sabotagehandlung plant, wird regelmäßig davon ausgehen, nicht entdeckt zu werden. Gerade bei bezahlten, austauschbaren Akteuren (sogenannten Wegwerfagenten) dürfte eine höhere Strafandrohung kaum ausschlaggebend für die Tatentscheidung sein. Wirksame Prävention setzt daher vor allem voraus, Angriffe frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Dafür ist wiederum das Gefahrenabwehrrecht zuständig, nicht das Strafrecht.
Auch Abs. 2 schafft keinen erkennbaren Mehrwert im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage. Für Drohnenflüge bestehen bereits luftverkehrsrechtliche Beschränkungen, unter anderem nach § 62 LuftVG i. V. m. § 21h LuftVO. Deren Verletzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; bei zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen kommen auch Straftatbestände in Betracht. Zudem wird auch hier eine Verschärfung des Strafrechts nicht zu einer Verhinderung von Drohnenüberflügen führen. Entscheidend ist vielmehr eine klare Zuständigkeit der Bundespolizei, um schnell eingreifen zu können. Auch der Qualifikationstatbestand in Abs. 3 ist zu kritisieren: Er verlagert die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer konkreten Rechtsgutverletzung. Eine solche Kriminalisierung ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, führt jedoch zu einem Aufweichen der Grenzen des Strafrechts zum Gefahrenabwehrrecht. Da es auf das subjektive Tatbestandsmerkmal der „Absicht einer Sabotagehandlung“ ankommt, ist hier zudem zu befürchten, dass verdächtiges Verhalten nachträglich als strafbare Vorbereitung eingeordnet wird.