Ab dem 18. Geburtstag darf man wählen, Auto fahren, heiraten, ein Haus kaufen und Unternehmen gründen. Die elterliche Sorge endet und die zivilrechtliche Deliktfähigkeit beginnt. Anders im Strafrecht: Dort werden 18- bis 20-Jährige überwiegend noch als Jugendliche verurteilt. In der Nachkriegszeit hatte der Gesetzgeber dazu § 105 JGG eingeführt, denn „die unmittelbaren Erlebnisse des Krieges, der Kampf um das nackte Überleben“ hätten die Entwicklung vieler junger Menschen gestört. Obwohl § 105 JGG nach seinem Wortlaut eine Ausnahme für Entwicklungsverzögerung oder Jugendverfehlungen sein sollte, wird er in mehr als 60 Prozent der Verfahren angewendet – ausgerechnet bei schweren Delikten wie vorsätzlicher Tötung oder Vergewaltigung sogar zu mehr als 90 Prozent. Auch heranwachsende Migranten unterfallen häufiger dem JGG: Der „Wechsel in einen fremden Kulturkreis kann“, so der BGH, „als Indiz für Reifedefizite Bedeutung haben“. Die Anwendung der Norm hängt wesentlich vom Zufall des Gerichtsorts ab und schwankt zwischen 35 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern und 88 Prozent in Hamburg.
Täter in Deutschland sind oft sehr jung. Unter den 14- bis 16-Jährigen sind 5,8 Prozent der Personen als Tatverdächtige registriert; das ist der höchste Wert aller Altersgruppen. Mit einem Anteil von über 40 Prozent an den Tatverdächtigen sind Migranten stark überrepräsentiert. Dabei zeigt die polizeiliche Statistik auch, dass die allermeisten Tatverdächtigen nur einmal registriert werden; Mehrfachtäter sind die Ausnahme. Auf die wenigen jugendlichen und heranwachsenden Mehrfachtäter geht allerdings ein Großteil der Gesamtkriminalität zurück: So begehen jugendliche Mehrfachtäter 52 Prozent der Ladendiebstähle und 61 Prozent der Körperverletzungen.
Von Auswirkungen der Nachkriegszeit kann heute keine Rede mehr sein. Auch die unterschiedliche Häufigkeit, mit der § 105 JGG regional angewendet wird, weckt Zweifel an seiner Notwendigkeit. Rechtspolitisch noch zweifelhafter ist es als Sonderrecht, das schwere Straftäter privilegiert. Für Heranwachsende mit Bagatelldelikten oder einmaligen Taten kennt schon das allgemeine Strafrecht Wege, etwa Verfahrenseinstellung mit Auflagen zur gemeinnützigen Arbeit. Heranwachsende schwere und mehrfache Straftäter sollten erst recht dem allgemeinen Strafrecht unterfallen. Denn zum einen greifen die Mittel des JGG für sie zu kurz: Nachsichtigkeit wird hier als Schwäche des Rechtsstaats verstanden und Schwäche provoziert zum Angriff, hat also gerade keinen erzieherischen Effekt. Zum anderen hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse, vor ihnen geschützt zu werden. Auch der CSD-Attentäter galt bei seiner Verurteilung als reifeverzögert – nachdem er versucht hatte, sich dem IS anzuschließen und recht professionell die Ausreise geplant hatte.Vor diesem Hintergrund ist § 105 JGG nicht mehr zeitgemäß. Volljährigkeit muss die Grenze markieren, ab der Erwachsenenstrafrecht gilt. Stattdessen kann im StGB ein Milderungsgrund für Entwicklungsverzögerung bei Heranwachsenden eingeführt werden, der den Strafrahmen gemäß § 49 StGB nach unten verschiebt. Eine Entwicklungsverzögerung kann so bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Auch bei Jugendlichen dürfen erzieherische Maßnahmen nicht den Eindruck erwecken, dass ihr Verhalten ohne Folgen bleibt. Bei wiederholter oder schwerer Kriminalität muss das JGG ebenfalls ein spürbares Stoppschild bieten: mit schnellen Verfahren, konsequenten Sanktionen und einer besseren Verzahnung von Jugendhilfe, Justiz und Polizei.
Das Jugendstrafrecht stellt – anders als das Erwachsenenstrafrecht – den Erziehungsgedanken in den Vordergrund. Durch diverse Einwirkungsmöglichkeiten wie Sozialstunden und Teilnahme an Trainings- und Deradikalisierungskursen soll die Tat nicht lediglich bestraft, sondern vielmehr ein Umdenken und eine nachhaltige Verhaltensänderung erreicht werden. Dies ist vor allem bei Personen unter 25 Jahren sinnvoll, da der präfrontale Cortex in diesem Alter noch nicht vollständig ausgebildet ist. Er ist unter anderem zuständig für die Impulskontrolle, Empathie und für die Verhaltenssteuerung. Die individuelle Einzelfallbetrachtung durch die Jugendstrafgerichte, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen soll, ist deshalb unbedingt beizubehalten. Forderungen nach einer Verschärfung sind eine massive Misstrauenserklärung gegen die engagierten Jugendrichter und -richterinnen sowie die Jugendgerichtshilfe, welche in vielen Tausend Verfahren jährlich differenzierte und angemessene Lösungen finden. Es gibt keinen Beleg, dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Heranwachsenden zu einer geringeren Rückfallquote führt oder bei Gefährdern eine Deradikalisierung beschleunigt. Die kriminologische Forschung zeigt hingegen, dass insbesondere bei jungen Menschen ein Aufenthalt im Gefängnis kontraproduktiv für die Sozialprognose ist und die kriminelle Karriere eher befördert. Schließlich stünde eine generelle Herausnahme Heranwachsender aus dem Jugendstrafrecht in einem Wertungswiderspruch zu den Vorgaben des SGB VIII. Dieses erkennt ausdrücklich an, dass unter Umständen auch Heranwachsende (hier „junge Volljährige“) besondere Unterstützung der Träger der Jugendarbeit benötigen. Gute Rechtspolitik muss immer auch die Gesamtperspektive im Blick haben!
Spektakuläre und brutale Einzelfälle lösen immer wieder reflexartig landesweite Diskussionen über eine Eingrenzung des Jugendstrafrechts aus, so auch im Fall des menschenverachtenden Attentats auf den Berliner CSD. Aber die Schwere der Taten ist kein Beleg für die Reife der Täter und Täterinnen und die aufsehenerregenden schweren Taten spiegeln auch nicht die durchschnittliche Delinquenz dieser wider. Wir sollten nicht den Blick dafür verstellen, dass sich das geltende Jugendstrafrecht für Heranwachsende bewährt hat.
Im Fall des Attentats auf den Berliner CSD hätte eine Anwendung des Erwachsenenstrafrechts im Übrigen nichts an den eigentlich zentralen Fragen geändert, nämlich vor allem solchen des Gefahrenabwehrrechts: Welche Informationen und Einschätzungen der Sicherheitsbehörden lagen vor? Weshalb wurde nicht wenigstens am Tag des Berliner CSD die Überwachung hochgefahren, gerade vor dem Hintergrund, dass queere Menschen besonders im Visier von Islamisten stehen? Wie gelingt eine nachhaltige und nachprüfbare Deradikalisierung islamistischer Fanatiker sowohl innerhalb als auch außerhalb des Justizvollzugs?
Der Terrorangriff war Ausdruck der menschenverachtenden islamistischen Ideologie und des sich daraus ergebenden Hasses auf queere Menschen. Er war gleichzeitig ein Angriff auf unsere Werteordnung, unser Verständnis von Freiheit und Rechtsstaatlichkeit. Er sollte zum Anlass genommen werden, den Schutz queerer Menschen in unserem Land zu verstärken, und nicht, um rechtsstaatliche Errungenschaften wie das differenzierte Jugendstrafrecht für eine Vielzahl von Personen einzuschränken oder abzuschaffen.