Im April 2026 wählte das ungarische Volk mit großer Mehrheit das System Orbán ab. Der Nachfolger Péter Magyar kann dank der verfassungsändernden Zweidrittelmehrheit im Parlament die Vetobastionen des Vorgängerregimes schleifen. Hierbei wird ihm vorgeworfen, er tue das mit rechtsstaatswidrigen Mitteln.
Magyar war mit dem Versprechen angetreten, das korrupte und autoritäre System Orbán zu beseitigen und Rechtsstaat und Demokratie wiederherzustellen. Zwei Verfassungsänderungen schlagen erste Pflöcke ein. Sie werden von Orbáns Partei Fidesz, aber auch von manchen unabhängigen Beobachtern als rechtsstaatswidrig kritisiert. Ist diese Kritik berechtigt? Die erste Änderung vom Juni 2026 begrenzt die Amtszeit des Ministerpräsidenten auf acht Jahre, auch für frühere Amtsinhaber. Dem Souveränitätsschutzamt, das Orbán zur Drangsalierung der Opposition benutzte, wird die verfassungsrechtliche Basis entzogen. Einfach-gesetzlich ist es abgewickelt. Ebenfalls aus der Verfassung gestrichen wurden die „Vermögensverwaltungsstiftungen im öffentlichen Interesse“, die für Orbán, Fidesz und Oligarchen ein Mittel der „state capture“ waren, weil sie es erlaubten, große Mengen öffentlicher Gelder am Staatshaushalt vorbei für eigene Zwecke zu verwenden. Die Stifterrechte gehen ex constitutione auf den Staat über, der mit ihrer einfach-gesetzlichen Abwicklung begonnen hat. Gerade hier drängt die Zeit, damit die riesigen Stiftungsvermögen nicht unwiederbringlich ins Ausland verschwinden.
Die zweite Verfassungsänderung vom Juli 2026 ist kontroverser. Sie geht die Vetospieler an, die 2011 in die Orbán-Verfassung eingebaut wurden, um einer Nach-Fidesz-Regierung das Regieren schwer bis unmöglich zu machen. Die Verfassungsänderung beendete die Amtszeit des parlamentsgewählten Staatspräsidenten und ermöglichte so die Wahl eines neuen Staatsoberhaupts. Der bisherige Amtsinhaber Tamás Sulyok kam 2024 ins Amt, nachdem seine Vorgängerin Katalin Novák über einen Pädophilieskandal gestürzt war. Solange Orbán im Amt war, betonte Sulyok stets, seine Rolle bestehe darin, die Regierung zu fördern; erst ab April 2026 „entdeckte“ er seine Kontrollkompetenzen. Gegen seine Absetzung qua Verfassungsänderung konnte er sich nicht wehren, da Orbán 2011 Verfassungsänderungen gegen jede präsidentielle und verfassungsgerichtliche Kontrolle immunisiert hatte, was Sulyok in seiner Zeit als Verfassungsgerichtspräsident (2016 bis 2024) auch stets verteidigte. Da die ungarische Verfassung keinen änderungsfesten Kern und auch keine dem übrigen Verfassungsrecht übergeordneten Prinzipien wie zum Beispiel den Rechtsstaat kennt, sondern Derartiges ausdrücklich ausschließt, steht die Absetzung des Staatsoberhaupts kraft Verfassungsänderung im Einklang mit der Verfassung. Rechtsstaatliche Bedenken sind gering, da der ungarische Präsident vom Parlament gewählt wird und daher nur eine schwache demokratische Legitimation besitzt. Das unterscheidet ihn vom polnischen Präsidenten Karol Nawrocki, der zudem nach der Abwahl der PiS-Regierung vom Volk gewählt wurde.
Verfassungsgerichtliche Änderungen
Mehrere Änderungen betreffen auch das Verfassungsgericht. Es darf wieder Finanzgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen und seinen Präsidenten selbst wählen, wie dies von 1990 bis 2011 der Fall war. Die Amtszeit seiner Mitglieder wird von zwölf auf neun Jahre verkürzt; eine Wiederwahl ist jetzt unzulässig. Hinzu kommt eine Altersgrenze von 70 Jahren, die unmittelbar in Kraft trat. Damit mussten mehrere Verfassungsrichter ausscheiden, was der Regierung Magyar die Möglichkeit der Richterneuwahl eröffnete. Auch diese Änderungen sind verfassungsrechtlich formal und inhaltlich unangreifbar. Die erste Verfassungsänderung Orbáns nach seinem Regierungsantritt 2010 beendete die obligatorische Oppositionsbeteiligung bei der Verfassungsrichterwahl. Seitdem wurden nur noch Fidesz-Anhänger in das Verfassungsgericht gewählt, das seit etwa 2015 nicht mehr als unabhängig gelten konnte. Seitdem duckte es sich bei politisch kontroversen Fällen stets weg und sein dogmatisches Niveau verfiel weiter. Die nunmehr neu gewählten sechs Verfassungsrichter sind teilweise auch im Ausland anerkannte Rechtswissenschaftler, so hat Pál Sonnevend viel in Deutschland publiziert. Andere kommen vom obersten Gericht oder von Transparency International. Das Eingreifen in die Zusammensetzung des Verfassungsgerichts ist sicherlich rechtsstaatlich auch dann heikel, wenn es verfassungsrechtlich zulässig ist. Man darf jedoch nicht vergessen, dass die alten Verfassungsrichter alle alleine von Fidesz ins Amt gewählt wurden; in keinem Fall war die Opposition beteiligt. Das zeigte sich auch in ihrer Rechtsprechung. Ein Verfassungsgericht, das freiwillig seine innere Unabhängigkeit aufgibt, kann sich kaum als Hüter des Rechtsstaats aufspielen. Hinzu kommt, dass die neuen Regeln für sich gesehen nicht sinnwidrig sind. Der Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit, den Fidesz jetzt erhebt, ist scheinheilig, hat er doch 2011 selbst „court packing“ betrieben. Um eine genehme Mehrheit im Verfassungsgericht zu erreichen, hat Fidesz anlässlich der neuen Verfassung den amtierenden Präsidenten des Obersten Gerichts entlassen und mittels einer Absenkung der Altersgrenze größere Teile des Justizapparats in einen rentenrechtlich schlecht abgesicherten Ruhestand versetzt, um Platz für eigene Anhänger zu schaffen.
Haushaltsrat und Vermögensrückholung
Ein weiterer Vetospieler, der mit Orbán-Getreuen besetzte Haushaltsrat, bleibt zwar bestehen, aber die Verfassungsänderung streicht die Notwendigkeit seiner Zustimmung zum Haushaltsgesetz. Damit hat das Parlament seine Budgethoheit zurück. Schließlich deckelt die zweite Verfassungsänderung das Abgeordnetenmandat auf drei Legislaturperioden, weshalb bei den nächsten Wahlen viele Fidesz-Abgeordnete nicht mehr kandidieren können. Sie legt die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Nationalen Vermögensrückerwerbs- und Vermögensschutzamtes, das „rechtswidrige“ Vermögenstransaktionen der Vorgängerregierungen rückgängig macht, das Vermögen zurückholt und auch Strafverfahren einleiten kann, sodass die Strafverfolgung für Korruptionsvergehen an der vielfach mit Orbán-Anhängern besetzten Staatsanwaltschaft vorbei möglich ist. Eine Begleitgesetzgebung ist schon ergangen, die Besetzung der Hausleitung mit einer Politologin und nicht mit einem ebenfalls dafür vorgeschlagenen Juristen wird allerdings von manchen als verfehlt kritisiert.
Manches „Ausmisten“ mag jetzt fragwürdig erscheinen, ist aber im Übergang notwendig, um „polnische Verhältnisse“ zu vermeiden. Die Legitimation hierzu gibt die Zweidrittelmehrheit. Den Lackmustest für die dauerhafte Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaat wird die in Arbeit befindliche neue Verfassung bestehen müssen.